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4 StR 67/20 ECLI:DE:BGH:2020:210420B4STR67.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of juvenile criminal revision for failure to specify permissible goal of attack under § 55 JGG

Geschäftsnummer 4 StR 67/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Fourth Senate dismissed the defendant's appeal as inadmissible, thereby upholding the Landgericht Bochum's judgment. The defendant, a juvenile, had been convicted of aiding rape and violating the highest personal sphere through image recordings, resulting in a one-week custodial detention. The dispute centered on the procedural sufficiency of the appellate brief, which merely alleged violations of formal and substantive law without specifying the legal remedy sought. The Court held that under § 349 Abs. 1 StPO and § 344 Abs. 1 StPO, an appeal is inadmissible if it fails to clearly indicate a permissible goal of attack, a requirement that is particularly strict in juvenile proceedings under § 55 Abs. 1 JGG when only disciplinary measures or detention are imposed. Because the appellant did not explicitly request the reversal of the guilt finding or the annulment of the specific sanction, and failed to execute the procedural complaint requirements under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, the appeal could not be processed.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 273 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 74 JGG; Inadmissibility of juvenile criminal revision for failure to specify permissible goal of attack under § 55 JGG: The defendant, a juvenile, had been convicted of aiding rape and violating the highest personal sphere through image recordings, resulting in a one-week custodial detention. The dispute centered on the procedural sufficiency of the appellate brief, which merely alleged violations of formal and substantive law without specifying the legal remedy sought. The Court held that under § 349 Abs. 1 StPO and § 344 Abs. 1 StPO, an appeal is inadmissible if it fails to clearly indicate a permissible goal of attack, a requirement that is particularly strict in juvenile proceedings under § 55 Abs. 1 JGG when only disciplinary measures or detention are imposed. Because the appellant did not explicitly request the reversal of the guilt finding or the annulment of the specific sanction, and failed to execute the procedural complaint requirements under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, the appeal could not be processed.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Verfahrensverletzungen Disziplinarrecht Strafanzeige Nichtigkeitsverfahren strafprozessuale Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 325/98
November 1998 - 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs.
2 StR 306/07
September 2007 - 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502).
5 StR 43/55
Juli 1955 - 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41; Urteil vom 11.
BGHSt 8, 41
Juli 1955 - 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41; Urteil vom 11.
1 StR 278/13
Inadmissibility of revision against juvenile detention for failure to clearly challenge the guilt determination
3 StR 323/13
Whether a single blow to the face without pain satisfies the threshold for bodily harm under § 223 StGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive and reasoning as the main legal ground for declaring the revision inadmissible due to a failure to properly state the goal of the appeal.

§ 74 JGG

Cited in the reasoning paragraph 3, which is part of the operative grounds section, as the basis for the decision to waive the imposition of costs on the appellant.

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Volltext

Revision im Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Angabe des Rechtsmittelziels

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

1. Das schriftliche Urteil wurde wirksam zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist mit dieser Zustellung in Gang gesetzt.

Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der zugestellten Urteilsurkunde gänzlich fehlte (BGH, Urteile vom 11. November 1998 - 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7; vom 5. September 2007 - 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502). Die Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41; Urteil vom 11. November 1998 - 5 StR 325/98, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Urteilsurkunde beruht deshalb ersichtlich auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreterin als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war. Damit war der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 26. September 2019 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist nicht (BGH, Urteil vom 5. September 2007 - 2 StR 306/07, StraFo 2007, 502).

2. Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten U. hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„...Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sich der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt. Werden im angefochtenen Urteil - wie hier - lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll. Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6; vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 323/13 [insow. in NStZ-RR 2014, 11 nicht abgedr.] und vom 17. September 2017 - 5 StR 407/17; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 3a).

Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht; schon einen Aufhebungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Seiner Revision lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach seiner Ansicht allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Landgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und sowohl als solche unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) als auch unbehelflich, um Aufschluss über das Angriffsziel des Rechtsmittels zu geben...“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Bender

Quentin

Bartel