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5 StR 513/18 ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR513.18.0 KI-generiert

Defective obstruction notice for judgment signature by reassigned judge on probation violates statutory deadline for entry into record

Geschäftsnummer 5 StR 513/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the defendant's appeal, quashed the lower court’s conviction for drug trafficking and other offenses, and remanded the case for a new trial before a different chamber of the Landgericht Dresden. The dispute centered on a procedural defect regarding the signature of the judgment by a judge on probation who had been reassigned to the prosecution service but retained his judicial status. The court held that the erroneous "obstruction notice" filed by the presiding judge, which incorrectly claimed the judge was legally hindered from signing under § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO rather than factually prevented, violated the requirements of § 275 Abs. 1 StPO; consequently, the judgment failed to be placed on the record within the statutory deadline, necessitating the reversal of the verdict.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 7 StPO, § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 1 StPO; Defective obstruction notice for judgment signature by reassigned judge on probation violates statutory deadline for entry into record: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Schlagwörter

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Mängelrüge gesetzliche Verfahrensfrist übrige Straftaten Disziplinarmassnahme gegen Notar verspätete Kündigung Gültigkeit der Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 294/06
November 2006 - 2 StR 294/06, NStZ-RR 2007, 88; Beschluss vom 19.
5 StR 386/92
August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs.
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Volltext

Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Die Vorsitzende der Strafkammer hat festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterzeichnung des Urteils gehindert sei, weil er zum 1. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden sei. Damit hat er - was die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung als richtig bestätigt hat - seinen Status als Richter auf Probe nicht verloren (§§ 12, 13, 19a DRiG). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt daraufhin, dass er das Urteil deshalb noch unterschreiben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - 2 StR 294/06, NStZ-RR 2007, 88; Beschluss vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).

Eine tatsächliche Verhinderung ist nicht festgestellt. Ausweislich der Fassung des Verhinderungsvermerks stützte sich die Vorsitzende - wenn auch irrtümlich - allein darauf, dass der Richter aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert sei, seine Unterschrift beizufügen.

Das Urteil ist damit nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGH, aaO).

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Köhler