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2 StR 348/17 ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0 KI-generiert

Mandatory determination of payment deferrals for monetary fines under Section 42 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 348/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially quashed the lower court's judgment, overturning the conviction regarding procedural aspects while rejecting the remainder of the defendant's appeal, and remanded the case for a new hearing to specifically decide on payment deferrals. The defendant, convicted of two counts of theft and one count of property damage resulting in a monetary fine of 1,300 daily rates of 10 euros each, challenged the sentence on the grounds of material law violations, specifically arguing that the trial court failed to address payment facilitation despite her inability to pay from current income or savings. The court held that under Section 42 of the German Criminal Code, a decision on payment deferrals is mandatory when the defendant's financial circumstances indicate an immediate inability to pay the fine, a standard met here given the fine's amount and the defendant's lack of liquid assets; as the appellate court could not make this determination itself due to insufficient factual findings in the original judgment, the matter was referred back to the local court for a supplementary ruling on payment terms.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 42 StGB, § 459a StPO, § 354 Abs. 3 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Mandatory determination of payment deferrals for monetary fines under Section 42 StGB: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße Zahlungsaufschub Einkommensermittlung Rechtliche Aspekte Sachbeschädigung Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafurteil: Erforderlichkeit der Erörterung von Zahlungserleichterungen bei Verhängung einer Geldstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eschweiler - Strafrichter - zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2017 ausgeführt:

„c) Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschieden worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht, StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 - III-1 RVs 112/14 -; zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12 Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKo-StGB/Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, § 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG Bremen NJW 1954, 522).

d) Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - zurückzuverweisen.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

Schäfer

Appl

Eschelbach

Grube

Schmidt