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X ZR 11/21 ECLI:DE:BGH:2024:100724BXZR11.21.0 KI-generiert

Waiver of revision-instance court fees for incorrect interpretation of notarial deeds in property donation contracts

Geschäftsnummer X ZR 11/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 10th Civil Senate dismissed the defendant's objection to the cost assessment, rejecting the request to waive the collection of court fees for the revision instance under § 21 GKG. The dispute concerned the assignment of property ownership based on a donation contract, which had been litigated through multiple instances including a prior BGH judgment that set aside the appellate decision and remanded the case. The defendant argued that the appellate court’s erroneous application of the legal presumption regarding the completeness and correctness of a notarial deed constituted an incorrect handling of the matter justifying a fee waiver. The court held that the appellate court’s error was merely an incorrect assessment of circumstances relevant to contract interpretation, not a serious procedural error or an obvious violation of a clear legal regulation, which are the prerequisites for applying § 21 Abs. 1 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 21 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 21 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Waiver of revision-instance court fees for incorrect interpretation of notarial deeds in property donation contracts: Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt die Beklagte zu 1, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz gemäß § 21 GKG abzusehen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Revision eines Entscheids Vertragsübernahme Zivilrechtsstreitigkeit Kostenfestsetzung Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 21 GKG
Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt die Beklagte zu 1, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz gemäß § 21 GKG abzusehen.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
§ 21 Abs. 1 GKG
Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor (BGH, Beschluss vom 8.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 239, 90
November 2023 - X ZR 11/21, BGHZ 239, 90 = NJW 2024, 1113).
VIII ZR 86/84
Oktober 1986 - VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023, juris Rn.
BGHZ 98, 318
Oktober 1986 - VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023, juris Rn.
IV ZR 306/00
März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294, juris Rn.
XII ZR 217/04
Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 956, juris Rn.
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Volltext

Die Erinnerung der Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Kläger begehren von den Beklagten aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat auf die von ihm zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 11/21, BGHZ 239, 90 = NJW 2024, 1113).

Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt die Beklagte zu 1, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz gemäß § 21 GKG abzusehen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

1. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023, juris Rn. 5), zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 956, juris Rn. 4).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Die Auslegung der Schenkungsverträge durch das Berufungsgericht hat zwar der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht standgehalten, weil das Berufungsgericht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde im Streitfall nicht zutreffend angewendet hat. Hierin liegt aber weder ein schwerer Verfahrensfehler noch ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, sondern lediglich eine unzutreffende Würdigung der Umstände, die für die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Vereinbarungen von Bedeutung sind.

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher