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VIa ZR 522/22 ECLI:DE:BGH:2024:160724UVIAZR522.22.0 KI-generiert

Tort liability under § 823(2) BGB for illegal defeat devices in diesel vehicles as protective law for purchase price difference damages

Geschäftsnummer VIa ZR 522/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed in part and remanded the case to the Higher Regional Court of Stuttgart, finding the plaintiff's appeal partially successful regarding claims for damages arising from tortious liability. The dispute involved a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an illegal "defeat device" (software that circumvents emission controls) and sought damages for the difference between the purchase price and the value of the non-conforming vehicle, along with interest. The appellate court had previously dismissed the claims, holding that the relevant European Framework Directive provisions did not protect against unwanted contractual obligations. The BGH ruled that the lower court erred in law by failing to recognize that specific EU emission regulations constitute protective laws under German civil law (§ 823(2) BGB) designed to safeguard vehicle buyers from the financial loss (difference damage) incurred due to the installation of illegal defeat devices. The court ordered the appellate court to reassess the facts, specifically calculating the plaintiff's difference damage and evaluating the defendant's liability for negligent installation of the device, while affirming the lower court's rejection of claims for bad-faith fraud under § 826 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability under § 823(2) BGB for illegal defeat devices in diesel vehicles as protective law for purchase price difference damages: The dispute involved a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an illegal "defeat device" (software that circumvents emission controls) and sought damages for the difference between the purchase price and the value of the non-conforming vehicle, along with interest. The appellate court had previously dismissed the claims, holding that the relevant European Framework Directive provisions did not protect against unwanted contractual obligations. The BGH ruled that the lower court erred in law by failing to recognize that specific EU emission regulations constitute protective laws under German civil law (§ 823(2) BGB) designed to safeguard vehicle buyers from the financial loss (difference damage) incurred due to the installation of illegal defeat devices. The court ordered the appellate court to reassess the facts, specifically calculating the plaintiff's difference damage and evaluating the defendant's liability for negligent installation of the device, while affirming the lower court's rejection of claims for bad-faith fraud under § 826 BGB.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verbraucherrecht Landesrecht Zivilrechtsstreitigkeit Richtlinie finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Basis for setting aside the lower court's decision due to error in the application of law.

§ 561 ZPO

Basis for reviewing whether the decision is correct on other grounds prior to remand.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. April 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich von Ansprüchen betreffend die deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs weitergehend als in Bezug auf die mit dem Berufungsantrag zu I begehrte Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 7.988,93 € zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im März/April 2013 von der Beklagten ein von dieser hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz C 220 BlueEfficiency, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie weitere Deliktszinsen in Höhe von 7.988,93 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) sowie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu II) und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu III) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Protokoll vom 9. März 2022 wiedergegebenen Berufungsanträge - mit Ausnahme des Berufungsantrags zu I insoweit, wie mit diesem Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 7.988,93 € begehrt war - weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Krüger

Rensen

Wille

Katzenstein