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V ZA 22/22 ECLI:DE:BGH:2023:160223BVZA22.22.0 KI-generiert

Denial of legal aid for legal complaint due to lack of fundamental significance and expired reinstatement deadline

Geschäftsnummer V ZA 22/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for legal aid to file a legal complaint, thereby upholding the Oberlandesgericht's rejection of the defendant's appeal as inadmissible and denying the requested relief. The dispute involved a civil case where the defendant, a property owner with a real estate value of €200,000, had failed to file an appeal within the statutory two-week deadline after receiving an unfavorable first-instance judgment; although the defendant had filed a legal aid application that day, they did not file the appeal until four months later, concurrently requesting reinstatement into the missed deadline. The court held that legal aid was denied because the defendant lacked both financial need and, decisively, sufficient prospects of success for the legal complaint. The legal complaint was deemed inadmissible due to the absence of special admissibility grounds under § 574 Abs. 2 ZPO, such as fundamental significance or the need to unify case law, and the request for reinstatement was rejected as time-barred because the defendant had ample time to act on their own after the legal aid application was denied in December 2021, rendering the subsequent April 2022 filing late.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Denial of legal aid for legal complaint due to lack of fundamental significance and expired reinstatement deadline: Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wäre zwar nach § 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, sie wäre aber unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verspätete Eingabe Zivilurteil gesetzliche Voraussetzungen Klagefrist Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Beklagte hat persönlich beim Oberlandesgericht mit dort am 23. August 2021 eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung gegen ein ihm am 26. Juli 2021 zugestelltes Urteil des Landgerichts beantragt. Mit Verfügung vom 16. November 2021 hat das Oberlandesgericht ihn darauf hingewiesen, dass er schon nicht bedürftig sei, weil er nach dem anzufechtenden Urteil Eigentümer einer belastbaren Immobilie und daher in der Lage sei, für die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzukommen. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 hat das Oberlandesgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit und mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Am 19. April 2022 hat der Beklagte durch einen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Nunmehr beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte schon nicht als bedürftig anzusehen ist, weil er auch in seinem jetzigen Antrag nicht nachvollziehbar erläutert hat, weshalb er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO), obwohl er nach dem Urteil des Landgerichts Eigentümer eines Grundstücks ist, das einen Verkehrswert von 200.000 € hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wäre zwar nach § 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, sie wäre aber unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4 mwN).

2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht keine Wiedereinsetzung in die am 26. August 2021 abgelaufene Berufungsfrist gewährt. Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Sofern für die Partei nicht erkennbar ist, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben wird, entfällt das Hindernis nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag. Wird Prozesskostenhilfe versagt, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 5 f.). Damit ist die Wiedereinsetzungsfrist, die nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen beträgt, jedenfalls noch im Dezember 2021 abgelaufen und war der im April 2022 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

Brückner

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Laube