Scope of review for objections to court cost bills: exclusion of underlying procedural decisions and cost allocations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the cost debtor's objection (Erinnerung) against the billing for court costs of 66 EUR, confirming that the charge was lawful and binding. The dispute arose from a previous decision where the Court had dismissed a legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and awarded costs against the debtor, who initially contested the invoice based on an incomplete procedural header regarding representation authority and later argued that the refusal to correct the header rendered the cost proceedings formally invalid and required a halt to enforcement. The Court held that the scope of the objection procedure under § 66 GKG is limited to reviewing measures taken within the specific cost assessment process and does not extend to the substantive correctness of the underlying procedural decision or its cost allocation, which are binding on both the cost officer and the deciding judge. Relying on § 24 Abs. 1 Nr. 4 of the Federal Ministry of Justice’s Cost Regulations, the Court determined that the invoice met formal requirements as it correctly identified the debtor by name and address, and that costs were materially justified because the legal complaint procedure was conducted and ended with a cost order against the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Scope of review for objections to court cost bills: exclusion of underlying procedural decisions and cost allocations: Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 23. August 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juli 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 25. April 2023 auf Kosten der Kostenschuldnerin als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2023 ist der Kostenschuldnerin eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 2124 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.
Die Kostenschuldnerin machte zunächst geltend, in der Rechnung sei, ebenso wie im Senatsbeschluss vom 19. Juli 2023, die Schuldnerbezeichnung hinsichtlich der Angabe der Vertretungsbefugnis unvollständig, und beantragte, das Kostenverfahren bis zu einer Entscheidung des Senats über die beantragte Rubrumsergänzung ruhen zu lassen. Der Senat hat die beantragte Ergänzung des Rubrums mit Beschluss vom 15. April 2024 abgelehnt. Die Kostenschuldnerin ist nunmehr der Auffassung, das Verfahren sei infolge der verweigerten Rubrumsberichtigung als formell unzulässig aus der Verfahrensliste zu streichen und die Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung sei einzustellen. Die zuständige Rechtspflegerin hat die Eingaben als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41).
Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Die Rechnung genügt den formellen Anforderungen. In ihr ist die Schuldnerin mit Name und Anschrift bezeichnet (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 4 der Kostenverfügung des Bundesministeriums der Justiz). Näherer Angaben bedarf es nicht. Materiellrechtlich sind die Kosten entstanden, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt wurde und mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Kostenschuldnerin geendet hat.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Kunnes