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3 StR 150/24 ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR150.24.0 KI-generiert

Inadequate factual findings on concurrent conviction and enforcement status precluding aggregate sentencing

Geschäftsnummer 3 StR 150/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant’s revision, quashing the district court’s aggregate sentence while maintaining all other findings, including the conviction for theft and the single penalties, and remanded the case for new proceedings on sentencing. The defendant challenged the calculation of the total imprisonment term after the lower court dissolved a previous aggregate fine from a prior criminal order and combined it with the new penalty; the appellate court found the original sentencing review flawed because the lower court failed to make sufficient factual findings regarding a separate, potentially commutable fine imposed for drunk driving, leaving it unclear whether that penalty could be included in the aggregate sentence. The decisive legal basis was the requirement under German Criminal Code § 55(1) for adequate factual determinations regarding pending or concurrent convictions to properly form an aggregate sentence, with the remand mandated to respect the prohibition against aggravation in revised sentencing under Code of Criminal Procedure § 358(2).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Inadequate factual findings on concurrent conviction and enforcement status precluding aggregate sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Auflösung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 9. März 2023 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von einem weiteren Anklagevorwurf hat es ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung strafrechtliches Revisionsverfahren Bussenbemessung Gefängnisstrafe Begriff der Entscheidung Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2023 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Auflösung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 9. März 2023 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von einem weiteren Anklagevorwurf hat es ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während der Schuldspruch, die Verhängung der Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden sind, hält die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB sachlichrechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil die hierzu bisher getroffenen Feststellungen unzureichend sind. Das Landgericht hat mitgeteilt, der Angeklagte sei weiterhin am 3. April 2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr durch das Amtsgericht Andernach zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne sich allerdings zu einer möglichen Einbeziehung dieser Geldstrafe in die hiesige Gesamtstrafe zu verhalten. Nähere Feststellungen bezüglich Tatzeitpunkt, Rechtskraft und Vollstreckungsstand fehlen. Deshalb kann nicht abschließend beurteilt werden, ob - was angesichts der mitgeteilten Daten naheliegt - Gesamtstrafenfähigkeit auch mit der hiesigen Strafe besteht oder ob das Landgericht die genannte weitere Verurteilung bei der Gesamtstrafenbildung zu Recht unberücksichtigt gelassen hat.

2. Die zugehörigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben, weil sie nicht im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO durch die Gesetzesverletzung betroffen werden. Neue, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und im Hinblick auf die näheren Umstände der möglicherweise einbeziehungsfähigen Verurteilung geboten.

3. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Blick zu nehmen haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19, juris Rn. 6). Sie wird auch Gelegenheit haben, die sich aus den Urteilsgründen ergebende Unklarheit aufzulösen, welche Einzel- und Gesamtgeldstrafen mit dem in die aufgehobene Gesamtstrafe einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 9. März 2023 im Einzelnen ausgesprochen sind (vgl. UA 9, 34).

Schäfer

Paul

Anstötz

Kreicker

Voigt