Confiscation of criminal proceeds: reduction for overstated asset value and offset of voluntarily surrendered legal funds against compensation claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, reducing the order for confiscation of criminal proceeds from €159,400 to €147,804 (with joint and several liability for €147,000), while rejecting the remainder of the revision and upholding the underlying five-year and six-month custodial sentence for organized commercial fraud. The case involved a dispute over the calculation of confiscation amounts where the appellate court identified two errors: first, the trial court had overstated the value of criminal proceeds in one specific instance by €10,000 due to inconsistent findings regarding cash, gold, and jewelry seized by the defendant acting as a money courier; second, the court failed to credit €1,596 of legal cash seized from the defendant, which had been subject to an informal confiscation agreement, against the state's claim for compensation under § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c StGB. The decisive legal basis for the reduction was the principle that state claims for compensation must be offset against voluntarily surrendered legal funds to avoid double burden, alongside the requirement for consistent factual findings in criminal sentencing judgments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB; Confiscation of criminal proceeds: reduction for overstated asset value and offset of voluntarily surrendered legal funds against compensation claim: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.400 €, davon in Höhe von 157.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. Februar 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 147.804 €, davon in Höhe von 147.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.400 €, davon in Höhe von 157.000 € gesamtschuldnerisch, angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Einziehungsbetrag ist um 11.596 € zu mindern.
a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist im Fall 2 der Urteilsgründe der Wert der Tatbeute, über die der Angeklagte als „Abholer“ am 2. Juni 2023 die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte, mit 56.000 € (31.000 € an Bargeld, 20.000 € an Gold, 5.000 € an Schmuck) festgestellt, nicht mit 66.000 €. Der Widerspruch zum vom Landgericht zugrunde gelegten Betrag (UA S. 35) lässt sich auch nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 18 aus der Beweiswürdigung) erklären.
Die Gesamtschuld mit den unbekannt gebliebenen Hintermännern, die die „Schockanrufe“ organisierten und bei denen der Angeklagte als „Abholer“ bzw. im dritten Fall als „Logistiker“ das Bargeld, die Goldbarren und -münzen sowie den Schmuck ablieferte, ist entsprechend zu reduzieren.
b) Die in Höhe von 2.400 € auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützte Einziehungsanordnung hat in Höhe von 1.596 € keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich, wie in der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 33), mit der „formlosen Einziehung“ des bei ihm nach der letzten Tat, die fehlschlug, sichergestellten, nicht nachweisbar aus den Taten stammenden, mithin legalen Bargeldes einverstanden erklärt. Dieser Betrag ist auf den staatlichen Zahlungsanspruch aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzurechnen. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, zieht der Senat diesen Betrag ab (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 1 StR 136/24 Rn. 2; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 569/23 Rn. 4 und vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 Rn. 9; jeweils mwN).
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