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5 BGs 47/18 ECLI:DE:BGH:2018:050318B5BGS47.18.0 KI-generiert

Jurisdiction for appointing an interpreter for defendant-counsel communications under § 187 GVG

Geschäftsnummer 5 BGs 47/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Investigating Judge of the Federal Court of Justice (BGH) granted the accused's application, ordering that an interpreter/translator for the Dari language be appointed for private communications with his defense attorney and the exchange of documents, limited to what is necessary for the exercise of his criminal procedural rights. The dispute concerned jurisdiction and the right to effective legal assistance in a preliminary investigation for membership in a foreign terrorist organization and multiple counts of murder, where the accused alleged he could not adequately communicate in German. Relying on § 187 para. 1 sentence 1 GVG in conjunction with Art. 6 para. 3 ECHR, the court held that the Investigating Judge, rather than the trial court, possesses the competent jurisdiction to decide on matters concerning the accused's defense rights during the investigation phase, establishing that the accused's lack of proficiency in German necessitates the appointment of an interpreter to ensure effective participation in the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 52 StGB, § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 141 Abs. 4 StPO; Jurisdiction for appointing an interpreter for defendant-counsel communications under § 187 GVG: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten H. A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Taliban“) in Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB.

Schlagwörter

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Verkehr mit dem Verteidiger Verfahrenssprache sachliche Unzuständigkeit Strafuntersuchung prozessleitende Verfügungen E-Justice
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Volltext

/(Zuständigkeit für die Beiordnung eines Dolmetschers)

[TENOR]

Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wird dem Beschuldigten H. A. gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit seinem Verteidiger - Rechtsanwalt B. - und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache Dari hinzuzuziehen, soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich sind.

[GRUENDE]

I. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten H. A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Taliban“) in Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB.

Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ...

Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B. , beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dolmetscher zur Verständigung mit dem Verteidiger beizuordnen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich diesem Antrag angeschlossen.

II. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die nach § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zutreffende Entscheidung zuständig.

Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidigung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mindestrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entscheidungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrichters für interessengerecht erachteten).

III. Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG liegen vor.

Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der deutschen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmetschers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache Dari. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit dem Verteidiger.

WimmerRichterin am Bundesgerichtshof