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VIa ZR 341/22 ECLI:DE:BGH:2024:090724UVIAZR341.22.0 KI-generiert

Liability for illegal engine shut-off device under § 823(2) BGB in conjunction with vehicle safety regulations as protective laws

Geschäftsnummer VIa ZR 341/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's dismissal of the claim and remanded the case for renewed proceedings, holding that the plaintiff's claim for damages based on tort law is viable. The dispute concerned the purchase of a used diesel vehicle equipped with an illegal exhaust gas manipulation device, where the buyer sought compensation under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. The court determined that these regulatory provisions constitute protective laws safeguarding the financial interests of vehicle buyers, thereby allowing the plaintiff to claim "difference damage" (the excess of the purchase price over the value of the non-defective vehicle) rather than full withdrawal damages. While liability under §§ 826, 31 BGB was previously dismissed correctly, the appellate court was instructed to assess the defendant's negligent installation of the device and calculate the specific difference damage, considering principles of set-off and benefit allocation.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for illegal engine shut-off device under § 823(2) BGB in conjunction with vehicle safety regulations as protective laws: Im Hinblick auf das Thermofenster bestehe kein Anspruch aus § 826 BGB, weil der Einbau einer solchen Funktion nicht sittenwidrig sei. Eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung habe der Kläger nicht prozessual wirksam vorgetragen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere bereits an dem fehlenden Schutzgesetzcharakter der genannten Vorschriften.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Sicherheitsbedenken Verrechnung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen schadstoffarmes Fahrzeug Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im April 2013 von einem Dritten einen gebrauchten Audi A5 Sportback 3.0 TDI quattro (Erstzulassung: 4. April 2011), der mit einem Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Beklagte hat sowohl das Fahrzeug als auch den Motor hergestellt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises nebst Prozesszinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, welche sich aus dem Erwerb seines Fahrzeugs ergeben werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Im Hinblick auf das Thermofenster bestehe kein Anspruch aus § 826 BGB, weil der Einbau einer solchen Funktion nicht sittenwidrig sei. Eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung habe der Kläger nicht prozessual wirksam vorgetragen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere bereits an dem fehlenden Schutzgesetzcharakter der genannten Vorschriften.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80).

C. Fischer

Möhring

Rensen

Liepin

Vogt-Beheim