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VIa ZR 1175/22 ECLI:DE:BGH:2024:090724UVIAZR1175.22.0 KI-generiert

Compensation for differential damage from unauthorised defeat devices in diesel vehicles under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV

Geschäftsnummer VIa ZR 1175/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's dismissal and remanded the case for further proceedings, ruling in favor of the plaintiff who challenged the lower courts' denial of damages for the installation of an illegal defeat device in a diesel vehicle. The dispute centered on a consumer's claim for compensation regarding a used vehicle equipped with an engine containing a "thermal window" and driving cycle recognition, which the appellate court had rejected under tort law for lack of proof of immorality and causal link to threshold violations. The decisive legal basis established that §§ 6(1), 27(1) EG-FGV function as protective statutes under § 823(2) BGB, creating a liability for differential damages (difference between the value of a compliant vehicle and the defective one) without requiring a "large damages" claim for full compensation, thereby obligating the remanding court to assess the specific financial loss and factual prerequisites for the illegal defeat device.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Compensation for differential damage from unauthorised defeat devices in diesel vehicles under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1), 27(1) EG-FGV: The dispute centered on a consumer's claim for compensation regarding a used vehicle equipped with an engine containing a "thermal window" and driving cycle recognition, which the appellate court had rejected under tort law for lack of proof of immorality and causal link to threshold violations. The decisive legal basis established that §§ 6(1), 27(1) EG-FGV function as protective statutes under § 823(2) BGB, creating a liability for differential damages (difference between the value of a compliant vehicle and the defective one) without requiring a "large damages" claim for full compensation, thereby obligating the remanding court to assess the specific financial loss and factual prerequisites for the illegal defeat device.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden Verbraucherrecht Differenzausgleich finanzieller Verlust Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 ZPO

Basis for the procedural order to set aside the lower court's decision because it does not appear correct for other reasons.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Procedural rule applied because the case is not ripe for final decision, preventing the court from deciding on the merits itself.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural rule applied to remand the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Februar 2018 von einem Dritten einen gebrauchten (Erstzulassung: 7. September 2016) VW Passat Variant 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6plus) ausgerüstet ist. Die Beklagte hat sowohl das Fahrzeug als auch den Motor hergestellt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des klägerischen Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuzüglich Prozesszinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der allein in Betracht kommende Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht, weil der Vortrag des Klägers zu unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht ausreichend sei. Auch wenn eine Fahrkurvenerkennung implementiert sei, sei wegen der fehlenden Grenzwertkausalität jedenfalls keine Sittenwidrigkeit der Beklagten begründet. Ebenso wenig begründe ein "Thermofenster" eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Daher besteht zwar kein Anspruch des Klägers auf Gewährung großen Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Doch kann dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - hinsichtlich des "Thermofensters" bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Möhring

Rensen

Liepin

Vogt-Beheim