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III ZA 3/23, III ZA 4/23 ECLI:DE:BGH:2023:020323BIIIZA3.23.0 KI-generiert

Denial of legal aid for legal appeal against refusal of interim legal aid in state liability action due to lack of admissibility

Geschäftsnummer III ZA 3/23, III ZA 4/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the plaintiff's application for legal aid to pursue a legal appeal (Rechtsbeschwerde) against the Karlsruhe Court of Appeal's decisions, leaving the lower court rulings that rejected his earlier legal aid claims and dismissed his interlocutory appeal fully in force. The dispute arose from a state liability claim (Amtshaftungsklage) against the Federal Republic of Germany, where the plaintiff sought to challenge the appellate court's refusal of legal aid for his immediate appeal and its subsequent handling of his complaint regarding a denial of audience. The court held that legal aid could not be granted because the intended legal appeal had no reasonable prospect of success, as the Rechtsbeschwerde is only admissible if expressly provided by statute or specifically permitted by the lower court, neither of which occurred in this instance; furthermore, the appeal cannot be used to argue that the lower court failed to permit such an appeal in the first place.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Denial of legal aid for legal appeal against refusal of interim legal aid in state liability action due to lack of admissibility: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 9. November und 23. Dezember 2022 - 1 W 66/22 - wird abgelehnt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verantwortlichkeitsklage Staatliche Beihilfen Untätigkeitsklage Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 24/03
November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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Volltext

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 9. November und 23. Dezember 2022 - 1 W 66/22 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Amtshaftungsklage. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die gegen seine Entscheidung eingelegte Gehörsrüge nebst Gegenvorstellung und Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen und teils zurückgewiesen. Gegen beides möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden, für dessen Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 31. Januar 2023 gegen die im Tenor bezeichneten Beschlüsse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die seine sofortige Beschwerde zurückweisende beziehungsweise die auf die nachfolgenden Rechtsbehelfe ergangenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Böttcher