Inadmissibility of appeal for failure to state grounds within statutory deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible, upholding the lower court's judgment that denied the plaintiff's challenge to the revocation of his license to practice law. The dispute concerned an administrative decision by the bar association to revoke the attorney's admission to the bar due to financial insolvency, which the specialized attorney court had previously upheld. The appellate court determined that the appeal was procedurally defective because the appellant failed to submit a written statement of grounds within the one-month deadline following the service of the decision admitting the appeal. The decision relied on § 112e Sentence 2 of the German Federal Lawyers' Act (BRAO) in conjunction with §§ 124a and 125 of the Administrative Court Code (VwGO) to declare the appeal inadmissible for non-compliance with statutory pleading requirements, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 187 Abs. 1 BGB, § 154 Abs. 2 VwGO; Inadmissibility of appeal for failure to state grounds within statutory deadline: 1. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da der Kläger sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Zustellung war am 15. September 2022 erfolgt, weshalb die Begründungsfrist am Montag, den 17. Oktober 2022 abgelaufen ist (vgl. § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB).
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KI-generiertVolltext
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2021 abgewiesen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. August 2022 zugelassen. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Kläger am 15. September 2022 zugestellt worden.
Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Hierauf und auf die deshalb anzunehmende Unzulässigkeit ist der Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 hingewiesen worden, ohne hierzu in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ist der Kläger zudem auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen. Eine Reaktion des Klägers ist erneut innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
II. 1. Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da der Kläger sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Zustellung war am 15. September 2022 erfolgt, weshalb die Begründungsfrist am Montag, den 17. Oktober 2022 abgelaufen ist (vgl. § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB).
2. Der Senat konnte nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem er den Kläger hierzu zuvor gehört hatte.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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