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4 StR 486/22 ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR486.22.1 KI-generiert

Concurrent conviction for threats and coercion when the threat serves exclusively as the means of coercion

Geschäftsnummer 4 StR 486/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the guilty verdict to remove the concurrent charge of threats (§ 241 StGB) in one specific incident, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the unified juvenile sentence of two years and eight months for joint extortionate kidnapping, robbery, and deprivation of liberty. The dispute concerned whether a threat to kill the victim's husband, issued to compel a phone call to her sister, constituted a separate offense or was absorbed by the concurrent charge of coercion (§ 240 StGB); the court ruled that because the threat served exclusively as the means of coercion, it was subsumed under the coercion charge and did not stand independently as a distinct offense. The decisive legal basis is the doctrine of substantive concurrence and subsumption, specifically the principle that a threat used as the instrumental means for coercion is absorbed by the coercion offense, rendering a separate conviction for threats under § 241 StGB (in its pre-April 2021 version) legally untenable.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 240 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Concurrent conviction for threats and coercion when the threat serves exclusively as the means of coercion: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Computerbetrug in zwei Fällen und wegen „gemeinschaftlicher“ Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Entführung Furchterregung Realkonkurrenz von Straftaten Schuldschein Freiheitsentzug Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 2022 – auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten D. , S. A. und M. A. betrifft – im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Computerbetrug in zwei Fällen und wegen „gemeinschaftlicher“ Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die in diesem Fall gegenüber der Geschädigten am 11. Juni 2020 ausgesprochene Drohung, ihren Ehemann zu töten, diente nach den Feststellungen ausschließlich dem Zweck, sie zu dem von den Angeklagten erstrebten Anruf bei ihrer Schwester zu veranlassen. Bei dieser Sachlage ist neben der vom Landgericht zu Recht bejahten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB kein Raum für eine Verurteilung auch wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung. Denn die Bedrohung war Mittel der Nötigung und tritt daher im vorliegenden Fall hinter diese zurück (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 5 f.; Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 138/21 Rn. 6; Urteil vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03 Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 322]).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass im Fall II. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel gleichermaßen betroffenen Mitangeklagten zu erstrecken. Die Strafaussprüche haben jeweils Bestand, denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ändern sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die Beurteilung des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 142/22 Rn. 15; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 Rn. 9).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Messing

Momsen-Pflanz