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1 StR 15/23 ECLI:DE:BGH:2023:090323B1STR15.23.0 KI-generiert

Reduction of criminal proceeds confiscation due to violation of the prohibition against adverse re-examination

Geschäftsnummer 1 StR 15/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (First Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, reducing the order for the confiscation of the value of criminal proceeds by 59.80 Euro due to a procedural violation, while otherwise dismissing the appeal and leaving the underlying conviction intact. The case involved a second-instance review of a judgment convicting the defendant of embezzlement in 339 cases and ordering the confiscation of 227,721.06 Euro in criminal proceeds, following a prior appellate remand. The decisive legal basis was the prohibition against adverse re-examination (Verschlechterungsverbot) under § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, which prohibited the lower court from increasing the confiscation amount compared to the previous judgment, leading to a mandatory reduction under § 354 Abs. 1 StPO despite the substantive law under § 73c Satz 1 StGB remaining applicable.

Legislator-Regeste

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§ 73c Satz 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Reduction of criminal proceeds confiscation due to violation of the prohibition against adverse re-examination: Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Untreue in 339 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den einzuziehenden Wert von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es in Höhe von 227.721,06 Euro festgesetzt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Veruntreuung Ertrag Herabsetzung der Busse Verfahrensverletzungen Vermögensverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 2022 dahin abgeändert, dass sich der Betrag hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 59,80 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Untreue in 345 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, teils gesamtschuldnerisch haftend, in Höhe von 227.661,26 Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (1 StR 62/21) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Untreue in 339 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den einzuziehenden Wert von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es in Höhe von 227.721,06 Euro festgesetzt.

Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verstößt hingegen in Höhe von 59,80 Euro gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Einziehungsentscheidung ist daher vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Höhe dieses Betrages zu reduzieren.

Jäger

Bellay

Wimmer

Bär

Allgayer