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StB 15/23 ECLI:DE:BGH:2023:210323BSTB15.23.0 KI-generiert

Transfer of pretrial detention competence to trial court upon filing of indictment under § 126 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer StB 15/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang remanded

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH Third Criminal Senate referred the respondent’s pretrial detention complaint to the criminal senate of the Oberlandesgericht Frankfurt am Main, effectively finding that the appellate court had lost competence to decide the matter in its original form. The respondent, detained by investigation order, challenged the detention, but during the pending appeal, the prosecutor filed an indictment with the Oberlandesgericht Frankfurt am Main. The decisive legal basis is § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO, which provides that upon the filing of an indictment, judicial competence regarding pretrial detention decisions transfers from the investigating judge's appellate instance to the trial court; consequently, the BGH was no longer empowered to rule on the detention complaint and ordered the referral of the reinterpreted detention review request to the newly competent regional court.

Legislator-Regeste

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§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO; Transfer of pretrial detention competence to trial court upon filing of indictment under § 126 Abs. 2 StPO: Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-StPO/Gericke, StPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).

Schlagwörter

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Überstellungshaft Anklage Einreichung einer Strafanzeige Normenkontrolle Rückweisungsentscheid Anrechnung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Entscheidung anlässlich der Haftbeschwerde des Angeschuldigten wird dem mit der Hauptsache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vorgelegt.

[GRUENDE]

I. Der Angeschuldigte wurde am 20. Dezember 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2022 festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde vom 16. Februar 2023, welcher der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat. Am 17. März 2023 hat der Generalbundesanwalt wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben.

II. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Haftbeschwerde nicht mehr berufen. Diese ist in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten und dem nunmehr mit der Sache befassten Strafsenat des Oberlandesgerichts vorzulegen, da während des noch laufenden Haftbeschwerdeverfahrens Anklage erhoben worden und damit die gerichtliche Zuständigkeit für die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 4 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 12; KK-StPO/Gericke, StPO, 9. Aufl., § 126 Rn. 8a).

Schäfer Hohoff Anstötz