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4 StR 234/17 ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR234.17.0 KI-generiert

Proportionality of custodial sentence where security interests override guilt due to lack of therapy readiness

Geschäftsnummer 4 StR 234/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Fourth Senate partially granted the defendant's revision, quashing the sentencing portion of the Regional Court of Bielefeld’s judgment for theft, and remanded the case for new trial and decision to the Local Court of Bünde, while upholding the rejection of placement in a detoxification facility. The dispute concerned whether a one-year prison sentence for stealing two cans of hair gel (approx. €10) was constitutionally and legally adequate, given that the trial court had justified the severity primarily by the defendant's refusal of addiction therapy and the resulting need for general prevention, despite his history of drug dependence. The appellate court held that while therapy readiness can mitigate punishment, the trial court erred by disregarding the principle of proportionality based on personal guilt (*Schuldangemessenheit* under § 46 StGB) in favor of security interests, creating a risk that the defendant’s underlying illness unlawfully influenced the sentencing. The decision reaffirmed that security considerations cannot override guilt-based proportionality and ordered a review of diminished criminal responsibility under § 21 StGB in the remand, noting that the prior refusal of § 64 StGB measures remained valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 StGB, § 21 StGB, § 64 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Proportionality of custodial sentence where security interests override guilt due to lack of therapy readiness: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil Strafmassangemessenheit sichernde Massnahmen Verhältnismässigkeitsprinzip verminderte Schuldfähigkeit strafprozessuale Haft
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Volltext

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung einer mangelnden Therapiebereitschaft

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Januar 2017 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bünde - Strafrichter - zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der vielfach und auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der sich zur Tatzeit wegen seiner langjährigen, mehrfach erfolglos behandelten Drogenabhängigkeit in einem Substitutionsprogramm befand und jegliche weitere Suchttherapie ablehnt, in einem Kaufhaus zwei Dosen Haargel im Gesamtwert von etwa zehn Euro entwendete, um diese für sich zu behalten. Kurz nach Verlassen des Kaufhauses wurde er durch einen Ladendetektiv gestellt.

Im Rahmen der Strafzumessung wird u.a. ausgeführt, die Strafkammer sei sich angesichts der begangenen Straftat der Härte der verhängten Freiheitsstrafe bewusst. Da der Angeklagte aber jegliche Form der Therapie ablehne, es insoweit also an jeglicher Erfolgsaussicht fehle, sei er von der Begehung weiterer Straftaten nicht anders abzuhalten.

2. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht die Schuldangemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe aus dem Blick verloren hat.

a) Grundlagen der Strafzumessung sind gem. § 46 StGB der Grad der persönlichen Schuld des Täters sowie die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung. Unter Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Tatrichter innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums die schuldangemessene Strafe zu finden, wobei er auch anderen Strafzwecken, etwa der Generalprävention und der Sicherung, Raum geben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266 f., und vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.). Deshalb kann auch die Therapiebereitschaft des Täters für den Strafausspruch von Bedeutung sein. Eine etwa vorhandene Therapiebereitschaft kann strafmildernde Wirkung haben (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 84/03, StraFo 2003, 246). Umgekehrt darf bei fehlender Therapiebereitschaft oder Therapierbarkeit dem Sicherungsgedanken aber nicht eine derartige Bedeutung beigemessen werden, dass die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe aus dem Blick gerät (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1970 aaO).

b) Das Landgericht durfte daher bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe nicht - wie geschehen - unter Hintanstellung des Gesichtspunkts der Schuldangemessenheit das entscheidende Gewicht dem Gedanken der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Angeklagten beilegen. Es kommt hinzu, dass die strafschärfende Wirkung des Sicherungsgedankens hier auch für sich genommen Bedenken begegnet, weil die Weigerung des Angeklagten, sich therapeutischer Hilfe zu bedienen, nicht ausschließbar gerade durch seine Grunderkrankung bedingt ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass sich durch die Erwägung des Landgerichts die Drogenabhängigkeit des Angeklagten als Strafzumessungsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81, StV 1981, 401, Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 42). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die - angesichts der abgeurteilten Straftat erhebliche - Höhe der Strafe von diesen Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies umfasst auch die Prüfung einer möglichen erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB).

3. Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) weist auf der Grundlage der Feststellungen keinen Rechtsfehler auf. Sie bleibt daher von der Aufhebung ausgenommen; eine erneute Entscheidung nach Zurückverweisung ist insoweit nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, NStZ-RR 2017, 187 mwN).

4. Die Sache war gem. § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter zurückzuverweisen, da dessen Strafgewalt ausreicht.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Quentin

Feilcke