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X ZR 21/24 ECLI:DE:BGH:2024:160724BXZR21.24.0 KI-generiert

Patent nullity appeal withdrawal: loss of appellate authority to modify first-instance amount in dispute under §§ 516 ZPO, 110 PatG

Geschäftsnummer X ZR 21/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's objection, confirming the upper-level court's decision to set the amount in dispute at €625,000 and rejecting the plaintiff's suggestion to alter the first-instance amount. This procedural ruling concerned a patent nullity action where the Patent Court had invalidated the patent only to the extent the defendant ceased defending it, with the plaintiff subsequently withdrawing its appeal and being held liable for the appellate costs. The court held that the second-instance value should align with the parties' agreed first-instance valuation and a related interim evidence proceeding, finding no special circumstances to justify a higher amount despite the defendant's argument that related infringement proceedings at the Unified Patent Court increased the economic value of the German patent rights. Legally, the decision relied on § 63 GKG regarding objections to the amount in dispute and clarified that under § 516 Abs. 3 ZPO and § 110 Abs. 8 PatG, the appellate court loses the authority to modify the first-instance amount once the decision on the withdrawal of the appeal has been communicated, provided it did not exercise its power to alter it in that same ruling.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 516 Abs. 3 ZPO, § 110 Abs. 8 PatG; Patent nullity appeal withdrawal: loss of appellate authority to modify first-instance amount in dispute under §§ 516 ZPO, 110 PatG: Der als Gegenvorstellung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG zulässige Rechtsbehelf der Beklagten ist unbegründet.

Schlagwörter

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Nichtigkeit des Patents Vertragsverletzungsklage Widerrufsrecht Streitwert konnexe Verfahren Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann das Rechtsmittelgericht die Festsetzung des Streitwerts für die Vorinstanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
§ 516 Abs. 3 ZPO
Im Falle einer Berufungsrücknahme endet diese Befugnis mit der Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 17.
§ 110 Abs. 8 PatG
Im Streitfall hat der Senat die in § 110 Abs. 8 PatG und § 516 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 7. Mai 2024 hat es sein Bewenden.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents angestrebt. Das Patentgericht hat das Schutzrecht nur insoweit für nichtig erklärt, als die Beklagte es nicht mehr verteidigt hat, die Klage im Übrigen abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

In erster Instanz haben die Parteien den Streitwert übereinstimmend mit 625.000 Euro angegeben. Das Patentgericht hat ihn ohne Angabe von Gründen auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt.

Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Berufung angefochten, das Rechtsmittel aber später zurückgenommen. Der Senat hat die Klägerin des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihr die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 625.000 Euro festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde strebt die Beklagte eine Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts auf mindestens 1,25 Millionen Euro an.

Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen und regt an, den Streitwert auch für die erste Instanz auf 625.000 Euro festzusetzen.

II. Der als Gegenvorstellung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG zulässige Rechtsbehelf der Beklagten ist unbegründet.

1. Der Senat hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz an den übereinstimmenden Angaben der Parteien in erster Instanz orientiert, die mit der Festsetzung in einem das Streitpatent betreffenden selbständigen Beweisverfahren (500.000 Euro) korrespondieren.

Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Festsetzung führen könnten, waren im Zeitpunkt der Festsetzung nicht ersichtlich. Solche Umstände lassen sich insbesondere nicht der abweichenden Festsetzung durch das Patentgericht entnehmen.

2. Das nunmehrige Vorbringen der Beklagten, wonach die jetzige Inhaberin des Streitpatents die hiesige Klägerin vor dem Einheitlichen Patentgericht wegen Verletzung des Streitpatents in Deutschland, Frankreich und Italien in Anspruch nimmt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Wie auch die Beklagte im Ansatz zutreffend annimmt, ist der Streitwert dieses Verfahrens (1 Million Euro) für den Streitfall nur insoweit relevant, als es um die Wirkungen des Streitpatents in Deutschland geht. Der Vortrag der Beklagten, der deutsche Teil dürfe mit Blick auf den Sitz der hiesigen Klägerin wirtschaftlich deutlich überwiegen, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der danach maßgebliche Wert den bisher in Deutschland angegebenen Wert wesentlich übersteigt. Angesichts dessen erscheint der festgesetzte Wert weiterhin angemessen.

III. Die Anregung der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann das Rechtsmittelgericht die Festsetzung des Streitwerts für die Vorinstanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Im Falle einer Berufungsrücknahme endet diese Befugnis mit der Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - III ZR 391/13 Rn. 3; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278, juris Rn. 2).

Im Streitfall hat der Senat die in § 110 Abs. 8 PatG und § 516 Abs. 3 ZPO vorgesehene Entscheidung bereits bekanntgegeben. Hierbei hat er von der Möglichkeit, die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz zu ändern, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist eine Änderung dieser Festsetzung durch den Senat ausgeschlossen.

Bacher

Hoffmann

Kober-Dehm

Rombach

von Pückler