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3 StR 55/20 ECLI:DE:BGH:2020:080420B3STR55.20.0 KI-generiert

Insufficiency of confiscation order relying on external document references without specific item identification

Geschäftsnummer 3 StR 55/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's revision, ordering a new formulation of the guilty verdict and the partial vacatur of the confiscation order, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different panel of the Landgericht Aurich for renewed deliberation and decision. The dispute concerned a conviction for multiple counts of trafficking in significant quantities of narcotics, where the defendant challenged both the precise legal labeling in the judgment and the scope of the statutory confiscation of items listed only by reference to the indictment. The court held that the adjectives "unlawful" and the quantity qualifier for armed trafficking were legally surplus or implicitly required, necessitating a corrected formulation, but critically ruled that a confiscation order is invalid if it merely refers to an indictment without specifically identifying the objects in the operative part or sufficiently linking them as means or products of the crime in the reasoning, as required for effective legal review and enforcement clarity under §§ 74 StGB, 33 BtMG, and § 267 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 74 StGB; Insufficiency of confiscation order relying on external document references without specific item identification: The dispute concerned a conviction for multiple counts of trafficking in significant quantities of narcotics, where the defendant challenged both the precise legal labeling in the judgment and the scope of the statutory confiscation of items listed only by reference to the indictment. The court held that the adjectives "unlawful" and the quantity qualifier for armed trafficking were legally surplus or implicitly required, necessitating a corrected formulation, but critically ruled that a confiscation order is invalid if it merely refers to an indictment without specifically identifying the objects in the operative part or sufficiently linking them as means or products of the crime in the reasoning, as required for effective legal review and enforcement clarity under §§ 74 StGB, 33 BtMG, and § 267 StPO.

Schlagwörter

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qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Zulassung der Zwangsvollstreckung beschlagnahmte Unterlagen Dispositiv Begriff des Dokuments Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO·§ 74 StGB

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 340/14·3 StR 632/14·3 StR 398/13·3 StR 291/09

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Volltext

Einziehung: Anforderung an die Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände im Strafurteil

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Oktober 2019

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit die Einziehung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich vom 13. Februar 2019 unter Ziffer VI. 1.-12. und 15.-16. aufgeführten Gegenstände angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und unter anderem "die Einziehung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich vom 13.02.2019 unter Ziffer VI. 1.-12. und 15.-16. aufgeführten Gegenstände" angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und der teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich aller abgeurteilten Fälle ist die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN). Darüber hinaus bedarf es hinsichtlich des Falls 27 nicht des Zusatzes "in nicht geringer Menge", denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).

2. Die vom Landgericht angeordnete Einziehung der "in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich vom 13.02.2019 unter Ziffer VI. 1.-12. und 15.-16. aufgeführten Gegenstände" hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann dagegen die erfolgte Anordnung der Einziehung der im Urteilstenor aufgeführten Gegenstände Ziffer VI. 1-12. und 15.-16. Anders als bei der Einziehung des bei der Tat 27 vom 16. Juni 2018 von der Angeklagten mitgeführten Elektroschockers lassen sich hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände weder dem Urteilstenor allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen. Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13 - m.w.N.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 74 Rn. 24 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09 - in NStZ-RR 2009, 384; BGH StV 1981, 396; Fischer, StGB, 67. Aufl. § 74 Rz 24). Denn auch die Anordnung einer Einziehung muss aus sich heraus ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke verständlich sein (vgl. KK-Kuckein/Bartel, StPO, 8. Auflage, § 267 Rn. 35). Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel genau bezeichnet hat, müssten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGH StV 1981, 396).

Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung nach § 354 Absatz 1 StPO selbst treffen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Unter Heranziehung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich vom 13. Februar 2019 (Sachakte S. 100ff) ergibt sich, dass die einzuziehenden Gegenstände überwiegend Utensilien für den Betäubungsmittelhandel sind. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen hinsichtlich dieser Gegenstände nicht hinreichend das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung, nämlich dass es sich um Tatmittel oder -produkte im Sinne des § 74 StGB (oder um Beziehungsgegenstände nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG) handelt, die gerade bei der Begehung der abgeurteilten Taten eine Rolle gespielt haben. Das Urteil enthält keine Angaben zu Art und Menge des Aufbewahrungs-, Portionierungs- und Verpackungsmaterials, das für die den abgeurteilten Straftaten zugrundeliegenden Betäubungsmittelgeschäfte verwendet worden ist. Daher erscheint es angezeigt, die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen."

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer

Spaniol

Paul

Berg

Anstötz