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2 StR 160/16 ECLI:DE:BGH:2017:120717U2STR160.16.0 KI-generiert

Whether a key held to simulate a knife constitutes an "other instrument" for aggravated robbery where the threat relies on deception but the object remains objectively dangerous

Geschäftsnummer 2 StR 160/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's appeal against a six-year custodial sentence for aggravated robbery and other offenses, leaving the lower court's conviction in force while crediting one month of the sentence as served due to procedural delay. The dispute centered on whether a key, which the defendant held in a manner causing a victim to mistake it for a knife, constituted an "other instrument" under the aggravated robbery statute; the defendant challenged this classification, arguing the threat relied solely on deception rather than the object's objective danger. The court ruled that the instrument did not fall into the exception for objectively harmless objects because a key is inherently capable of causing serious injury as a striking tool, and the concurrent element of deception did not negate its status as an instrument used to overcome resistance, thereby upholding the application of the aggravated robbery qualification.

Legislator-Regeste

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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Whether a key held to simulate a knife constitutes an "other instrument" for aggravated robbery where the threat relies on deception but the object remains objectively dangerous: The dispute centered on whether a key, which the defendant held in a manner causing a victim to mistake it for a knife, constituted an "other instrument" under the aggravated robbery statute; the defendant challenged this classification, arguing the threat relied solely on deception rather than the object's objective danger. The court ruled that the instrument did not fall into the exception for objectively harmless objects because a key is inherently capable of causing serious injury as a striking tool, and the concurrent element of deception did not negate its status as an instrument used to overcome resistance, thereby upholding the application of the aggravated robbery qualification.

Schlagwörter

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versuchter Diebstahl Messerangriff Nachweis des Vorsatzes Strafgesetzbuchartikel übrige Straftaten Waffenrechtsdelikte
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Volltext

Schwerer Raub: Mitgeführter Schlüssel als sonstiges Werkzeug zur Überwindung des Widerstands des Opfers

[TENOR] 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts klingelte der Angeklagte am 27. Juli 2015 gegen 14.00 Uhr spontan an der in einem Behindertenwohnzentrum in A. gelegenen Wohnung der 74-jährigen, behinderten Zeugin H. . Diese lag auf ihrem Bett und öffnete mit einem automatischen Türöffner, weil sie ihren Therapeuten erwartete. Der Angeklagte betrat die Wohnung und gab sich als Lieferant für Katzenfutter aus. Die Zeugin forderte ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte ging aus dem Schlafzimmer, kehrte kurze Zeit später aber ans Bett der Zeugin zurück, hielt ihr einen spitzen metallischen Gegenstand mit einer Länge von ca. 6 cm vor, forderte sie auf, ihm Geld zu geben und drohte, sonst müsse er ihr weh tun. Dabei ging die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten entsprechend davon aus, dass er einen Schlüssel so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin ihn für ein Messer halten konnte und sollte. Im Anschluss an die weitere Aufforderung, den Notrufknopf nicht zu drücken, wies die Zeugin, die den Schlüssel wie beabsichtigt für ein Messer hielt, angesichts dieser Bedrohung auf ihr Portemonnaie hin, das zehn Euro enthalte. Er solle sich das nehmen und dann gehen. Der Angeklagte nahm das Geld, etwa 14 Euro, an sich und fragte die Zeugin, ob sie noch mehr Geld in der Wohnung habe. Sie verneinte dies. Daraufhin erzählte der Angeklagte, er brauche das Geld für einen kranken Sohn, um die Zeugin zur weiteren Herausgabe von Geld zu bewegen. Als sie ihm nach einiger Zeit zu verstehen gab, dass sie nicht mehr habe, verließ der Angeklagte die Wohnung, um sich von dem erbeuteten Geld Heroin und Bier zu kaufen.

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Am nächsten Tag, dem 28. Juli 2015, fuhr der Angeklagte zum Sozialamt der Stadt A. , um dort Geld zu bekommen. Als ihm dies nicht gelang, versuchte er ebenfalls erfolglos, beim Pfarrer einer Kirchengemeinde und beim Verwaltungsleiter eines Hospitals zu Bargeld zu gelangen. Er ging sodann in ein nahe gelegenes Seniorenheim, um bei den dortigen Bewohnern - wie in der Vergangenheit schon häufiger geschehen - um Geld zu betteln. Gegen 12.00 Uhr klingelte er an der Wohnungstür der 71-jährigen gehbehinderten Zeugin P. . Als diese die Tür öffnete, fragte der Angeklagte nach einem Hausbewohner mit Namen R. oder Ra. . Als die Zeugin verneinte, einen Hausbewohner dieses Namens zu kennen, bat er sie um einen Kugelschreiber, um eine Nachricht für ihn aufzuschreiben. In diesem Augenblick fasste er den spontanen Entschluss, die Zeugin zu überfallen und ihr Geld zu entwenden. Er drängte sie zurück in ihr Zimmer und sagte, dies sei ein Überfall. Er fragte nach Geld, woraufhin die Zeugin um Hilfe rief. Er umfasste sie sodann fest am Oberkörper und hielt ihr Mund und Nase zu, so dass sie keine Luft mehr bekam. Nachdem er von ihr abgelassen hatte, forderte er sie auf, ihm Geld zu geben und still zu sein, andernfalls steche er sie ab. Er griff in die von ihm mitgeführte Plastiktüte, woraufhin die Zeugin Todesangst bekam, weil sie glaubte, er würde in der Tüte ein Messer mit sich führen. Unter dem Eindruck der Drohung zeigte die Zeugin dem Angeklagten ihre Geldbörse und sagte zu ihm, er solle sich das Geld nehmen und gehen. Der Angeklagte nahm ca. 40 Euro Bargeld an sich und fragte, ob sie noch mehr habe. Die Zeugin schrie wieder um Hilfe, worauf der Angeklagte erneut drohte, sie abzustechen, und sie ins Badezimmer stieß, um sie dort einzuschließen. Da in der Badezimmertür kein Schlüssel steckte, schloss er mit dem in der Wohnungstür steckenden Schlüssel diese nach Verlassen der Wohnung von außen ab. Die Zeugin floh in Panik auf den Balkon ihrer Wohnung und versuchte, aus Angst vor dem Angeklagten über die Balkonbrüstung zu klettern. Dies beobachteten Zeugen, die die Polizei verständigten. Währenddessen ging der Angeklagte zum K. in A. und kaufte sodann von dem erbeuteten Geld Heroin.

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2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) hinsichtlich der Tat vom 27. Juli 2015.

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Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit begründet, dass es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, um ein „sonstiges Werkzeug“ gehandelt habe. Diesen habe er zur Überwindung des (möglichen) Widerstandes der Zeugin unter der Drohung „sonst muss ich Dir weh tun“ eingesetzt. Diese rechtliche Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

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Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.

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Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vor.

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Ein solcher Fall, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB absieht, ist nicht gegeben. Ein Schlüssel ist - anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) - ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlagoder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen. Ob darüber hinaus der konkrete Einsatz des Schlüssels auch den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, bedarf hier keiner Erörterung; der Angeklagte ist durch das Unterbleiben einer Verurteilung insoweit nicht beschwert.

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3. Im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, war anzuordnen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Appl

Krehl

Zeng

Bartel

Grube