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2 StR 416/16 ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR416.16.0 KI-generiert

Breach of trust: Valuation of asset loss from loan repayment vs. share value in property company participation

Geschäftsnummer 2 StR 416/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the appeals of four defendants against a conviction for breach of trust, upholding the lower court's judgment while separately granting one defendant reinstatement into his previous procedural status due to a missed filing deadline, with all appeal costs borne by the defendants. The dispute centered on a financial loss of approximately EUR 23.5 million incurred by a bank house when the defendants granted a loan and participated in a property company, specifically challenging the calculation of the asset shortfall resulting from the repayment of loan principal versus the actual value of the acquired shares. The court affirmed that the trial court correctly established that the defendants, aware of the lack of market value assessment and third-party usability of the funds, knowingly accepted the substantial financial damage, thereby satisfying the subjective elements of the offense, and found no legal error in the assessment of the damages.

Legislator-Regeste

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Breach of trust: Valuation of asset loss from loan repayment vs. share value in property company participation: Die Revisionen der Angeklagten K. , O. , J. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Schlagwörter

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Bewertung von Aktiven Schadenersatzbemessung Streitwert Rückzahlung des Darlehens Vertrauensverlust Errungenschaftsbeteiligung
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Volltext

Untreue: Vermögensnachteil eines Bankhauses bei Darlehensgewährung und Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

[TENOR]

1. Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten K. , O. , J. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A. ") zu Fall 2 der Urteilsgründe (Fall "B. “) lediglich ausgeführt, dass auch gegen die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F. GbR aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergebnis beruht darauf, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der Darlehensvaluten der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft F. GbR und die anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Abfluss von 117,9 Mio. € bei der S. KG aA geführt, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4 Mio. € betragen habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswertermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten K. und O. davon überzeugt hat, dass diese um die nicht nachgewiesene Dritt- und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden - auch in der konkreten Höhe - jedenfalls billigend in Kauf nahmen.

Die nach den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtfertigen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, so dass zu weitergehenden Ausführungen kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252 jeweils mwN).

Schäfer

Krehl

Eschelbach

Zeng

Schmidt