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VI ZB 92/23 ECLI:DE:BGH:2024:010724BVIZB92.23.0 KI-generiert

Recusal objection based on judge's prior participation in dismissing related procedural motions.

Geschäftsnummer VI ZB 92/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 6th Civil Senate rejected a motion for recusal filed by the plaintiff against the presiding judge, finding the request unfounded and leaving the contested judicial decisions in force. The dispute arose from the plaintiff’s objection to the senior court's earlier ruling that dismissed his "Anhörungsrüge" (complaint regarding a hearing) against a non-appealable decision and denied his application for the appointment of a public defender (Notanwalt); the plaintiff argued that the same judge’s participation in these dismissals created a justified suspicion of partiality. The court determined that no circumstances existed to justify distrust of the judge’s impartiality under Section 42 (2) Code of Civil Procedure (ZPO), holding that the procedural rulings themselves did not establish bias, and consequently concluded that obtaining the judge’s official statement under Section 44 (3) ZPO was unnecessary as it would not contribute to clarifying the material facts.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 3 ZPO; Recusal objection based on judge's prior participation in dismissing related procedural motions: Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass die vom Kläger monierte Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe im Senatsbeschluss vom 8. April 2024 schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Verfahrensrügen Zivilprozessordnung öffentliche Verhandlung Ernennungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. April 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge des Klägers vom 12. März 2024 gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 22. Februar 2024 mit Beschluss vom 8. April 2024 unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, begründet entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7).

Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass die vom Kläger monierte Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe im Senatsbeschluss vom 8. April 2024 schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).

von Pentz

Oehler

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Linder