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6 StR 548/22 ECLI:DE:BGH:2023:070223B6STR548.22.0 KI-generiert

§ 275 Abs. 1a StGB non-applicability to personalized vaccination certificates: scope of "preparation" offense and distinction from § 277 StGB/§ 267 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 548/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal in part, ordering the proceedings regarding the charge of retaining a false vaccination certificate to be stayed under § 154 Abs. 2 StPO for procedural economy, while modifying the conviction to remove that specific charge and rejecting the remainder of the appeal as unfounded. The defendant challenged a lower court conviction for armed drug trafficking, drug trafficking in significant quantities, drug possession, and retaining a false vaccination certificate, arguing legal defects in the latter count. The decisive legal basis is § 275 Abs. 1a StGB, which penalizes the preparation of false vaccination certificates by manipulating "blank" (non-personalized) certificates; the court found the provision inapplicable because the certificates in question were already personalized with the defendant's name and data, distinguishing them from the statutory target of unpersonalized forms, and noting that other potential offenses (e.g., § 277 StGB or § 267 StGB) could not be assessed on the current factual record, while the removal of the stayed fine did not affect the underlying aggregate prison sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 277 StGB, § 278 StGB; § 275 Abs. 1a StGB non-applicability to personalized vaccination certificates: scope of "preparation" offense and distinction from § 277 StGB/§ 267 StGB: 2 StPO for procedural economy, while modifying the conviction to remove that specific charge and rejecting the remainder of the appeal as unfounded. The defendant challenged a lower court conviction for armed drug trafficking, drug trafficking in significant quantities, drug possession, and retaining a false vaccination certificate, arguing legal defects in the latter count. The decisive legal basis is § 275 Abs. 1a StGB, which penalizes the preparation of false vaccination certificates by manipulating "blank" (non-personalized) certificates; the court found the provision inapplicable because the certificates in question were already personalized with the defendant's name and data, distinguishing them from the statutory target of unpersonalized forms, and noting that other potential offenses (e.g., § 277 StGB or § 267 StGB) could not be assessed on the current factual record, while the removal of the stayed fine did not affect the underlying aggregate prison sentence.

Schlagwörter

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Vollzugsstopp E-Justice Strafänderung prozessleitende Verfügungen gesetzliche Grundlage falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for modifying the verdict (partial success) following the stay of proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the legal basis for rejecting the further appeal as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. September 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen „Verwahrens eines unrichtigen Impfausweises“ zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit im Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen „Verwahrens eines unrichtigen Impfausweises“ (§ 275 Abs. 1a StGB) verurteilt worden ist.

a) Nach den dazu getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 21. Dezember 2021 in seiner Wohnung zwei internationale Bescheinigungen über Impfungen, auf denen jeweils handschriftlich der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Angeklagten vermerkt waren. In den Impfausweisen waren zudem jeweils zwei Corona-Schutzimpfungen mit den Etiketten von Chargennummern sowie Stempelaufdrucken eingetragen, die als Ausstellerin „ H. “ erkennen ließen. Der Angeklagte verwahrte die Impfausweise, obwohl er wusste, dass er keine der darin ausgewiesenen Schutzimpfungen erhalten hatte.

b) Die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei den Impfausweisen um taugliche Tatobjekte im Sinne des § 275 Abs. 1a StGB handele, stößt auf rechtliche Bedenken. Die Vorschrift ist – ebenso wie die neuen Fassungen der §§ 277 bis 279 StGB – aufgrund des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906) am 24. November 2021 in Kraft getreten. Sie stellt ausweislich ihrer – gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich auch für die Fassung der Urteilsformel maßgeblichen – gesetzlichen Überschrift Handlungen unter Strafe, die der „Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“ dienen. Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers die Strafbarkeit sämtlichen strafwürdigen Verhaltens im Bereich der Fälschung von Impfausweisen zweifelsfrei sicherstellen, indem auch „Konstellationen der Manipulation von Blankett-Impfausweisen“ erfasst werden. Dabei handelt es sich um Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind, also noch keine Angaben zur Person der Inhaberin oder des Inhabers enthalten (vgl. BT-Drucks. 20/15, S. 32). Regelungsbedarf sah der Gesetzgeber, weil nach bisherigem Recht zweifelhaft war, ob dann, wenn in solche Blankett-Impfausweise bereits mindestens eine – tatsächlich nicht erfolgte – Impfung eingetragen wird, bereits vor Personalisierung des Impfausweises eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB), ein Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) oder eine Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) vorlag (BT-Drucks. aaO).

Bei den vom Angeklagten verwahrten Impfausweisen handelte es sich demgegenüber nicht (mehr) um Blankett-Impfausweise, weil sie bereits mit seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Anschrift versehen, also personalisiert waren. Ob im Hinblick auf die Personalisierung, sofern diese als vom Anklagevorwurf mitumfasst angesehen wird, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 Abs. 1 StGB in der seit dem 24. November 2021 geltenden Fassung oder wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) in Betracht kommt, lässt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Den Urteilsgründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Impfausweise personalisiert wurden.

2. Der durch die Einstellung bedingte Wegfall der im Fall II.5 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen lässt den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten unberührt. Angesichts der insoweit verbleibenden Strafen – Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten – hätte das Landgericht mit Rücksicht auf § 39 StGB ohnehin nicht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkennen können.

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi