Co-owner attic renovation claim barred as contradictory opposite of dismissed injunction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and leaving the outcome in favor of the defendant. The dispute concerned a claim by one co-owner for a declaratory judgment of entitlement to renovate an attic and use it for residential purposes against another co-owner, following a prior action for an injunction that had been dismissed. The BGH found that while the appellate court had erred in finding the claims were directed against the wrong party (as individual claims do not require a collective resolution by the owners' association), the error was not decisive for the outcome. The court held that a declaratory action was inadmissible because the plaintiff's right to renovate the attic was already legally established as the contradictory opposite (*kontradiktorisches Gegenteil*) of the defendant's previously dismissed and final injunction claim under Section 261(3) No. 1 of the Code of Civil Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1004 Abs. 1 BGB, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; Co-owner attic renovation claim barred as contradictory opposite of dismissed injunction: The dispute concerned a claim by one co-owner for a declaratory judgment of entitlement to renovate an attic and use it for residential purposes against another co-owner, following a prior action for an injunction that had been dismissed. The BGH found that while the appellate court had erred in finding the claims were directed against the wrong party (as individual claims do not require a collective resolution by the owners' association), the error was not decisive for the outcome. The court held that a declaratory action was inadmissible because the plaintiff's right to renovate the attic was already legally established as the contradictory opposite (*kontradiktorisches Gegenteil*) of the defendant's previously dismissed and final injunction claim under Section 261(3) No. 1 of the Code of Civil Procedure.
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KI-generiertCited in the final numbered order to establish that no questions of fundamental significance or need for legal development existed, justifying the dismissal of the complaint.
Volltext
Wohnungseigentumsverfahren: Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils nach Abweisung einer Klage auf Unterlassung eines Dachausbaus
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 56.000 €.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Allerdings steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageanträge zu 1 und 3 seien gegen den falschen Beklagten gerichtet, mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. Bei einem - wie hier gegebenen - Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis, d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, ZMR 2018, 529 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 10). Ohne einen solchen Vergemeinschaftungsbeschluss verbleibt es bei der Prozessführungsbefugnis der Sondereigentümer. Die Klage ist deshalb gegen den störenden Sondereigentümer zu richten bzw. im (wie hier) umgekehrten Fall, dass sich ein Sondereigentümer gegen die mögliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eines anderen Sondereigentümers wehren möchte, gegen den sich eines Unterlassungsanspruchs berühmenden Sondereigentümer. Einer vorhergehenden Beschlussfassung der Gemeinschaft bedarf es nicht.
b) Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung des Klageantrags zu 1 vorrangig und selbständig tragend damit, dem Anspruch des Klägers stehe entgegen, dass es keinen allgemeinen Duldungsanspruch gebe, wonach Dritte Abwehrmaßnahmen gegen die Ausübung zulässiger Eigentümerbefugnisse zu unterlassen hätten. Dies wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers dahingehend angegriffen, das Berufungsgericht habe grundlegend und unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, dass auch Prozesshandlungen der Parteien auszulegen seien. Hier habe das Berufungsgericht nach der recht verstandenen Interessenlage des Klägers den Antrag als Klage auf Feststellung auslegen müssen, zu dem Ausbau des Dachbodens berechtigt zu sein. Ob sich aus diesen Ausführungen ein Zulassungsgrund ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Der Beklagte verweist in der Erwiderung auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift, wonach er - der Beklagte - rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert sei, dem Kläger den Ausbau des Dachbodens zu untersagen und feststellen zu lassen, dass dieser den Dachboden nur als Abstellraum nutzen dürfe. Der Kläger hat insoweit mit der Klageschrift ein Urteil des Amtsgerichts Winsen und des Landgerichts Lüneburg vorgelegt. Dass es diesen Vorprozess gab, ergibt sich auch aus der von dem Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorkorrespondenz. Ist aber eine auf Unterlassung des Ausbaus gerichtete Klage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden, steht - als kontradiktorisches Gegenteil - fest, dass der Kläger zu einem Ausbau berechtigt ist und eine hierauf gerichtete Feststellungsklage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1027 Rn. 7). Dies steht einer Auslegung des gestellten Leistungsantrags als Feststellungsantrag entgegen. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Vorprozess auch die Unterlassung der Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken verlangt hat, für den Klageantrag zu 3.
2. Auch im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Stresemann
Brückner
Weinland
Göbel
Haberkamp