Business closure insurance coverage for pandemic-related shutdowns: exclusion of diseases not yet named in IfSG §§ 6 and 7
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4th Civil Senate intended to reject the plaintiff's revision under § 552a ZPO, affirming the lower courts' decisions in favor of the defendant insurance company, a procedural posture that was subsequently mooted by the plaintiff's withdrawal of the revision. The dispute concerned whether a business closure insurance policy provided coverage for the loss of revenue resulting from the mandatory closure of a restaurant due to the COVID-19 pandemic. The court determined that no insurance event occurred because the policy’s defined "reportable diseases" were strictly limited to those explicitly named in §§ 6 and 7 of the German Infection Protection Act (IfSG) at the time the closure order was issued, and neither SARS-CoV-2 nor COVID-19 were included in that list. The court further held that this contractual limitation did not constitute an unreasonable disadvantage to the policyholder under § 307 BGB, noting that the insurer had a legitimate interest in a calculable limit of liability and that the Infektionsschutzgesetz did not serve as a statutory reference point for interpreting the exclusion clause.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Business closure insurance coverage for pandemic-related shutdowns: exclusion of diseases not yet named in IfSG §§ 6 and 7: The dispute concerned whether a business closure insurance policy provided coverage for the loss of revenue resulting from the mandatory closure of a restaurant due to the COVID-19 pandemic. The court determined that no insurance event occurred because the policy’s defined "reportable diseases" were strictly limited to those explicitly named in §§ 6 and 7 of the German Infection Protection Act (IfSG) at the time the closure order was issued, and neither SARS-CoV-2 nor COVID-19 were included in that list. The court further held that this contractual limitation did not constitute an unreasonable disadvantage to the policyholder under § 307 BGB, noting that the insurer had a legitimate interest in a calculable limit of liability and that the Infektionsschutzgesetz did not serve as a statutory reference point for interpreting the exclusion clause.
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KI-generiertProcedural basis for rejecting the revision by way of order due to lack of admission grounds and no prospect of success.
Volltext
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihrer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. In Ziff. 3.4 der nach dem Vortrag der Klägerin vereinbarten "Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)" heißt es:
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG."
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für die Zeit vom 21. März 2020 bis 8. Mai 2020, in der sie ihre Gaststätte schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. a) Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen wegen solcher meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger besteht, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Schließung in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen bezeichnet sind. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall, dem identische Bedingungen zugrunde liegen, entsprechend. Da für den hier fraglichen Zeitraum weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in den vorgenannten gesetzlichen Regelungen aufgeführt waren, liegt ein Versicherungsfall nicht vor. Die vertragliche Regelung verstößt auch weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch ist sie unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).
b) Entgegen der Auffassung der Revision benachteiligt die Begrenzung des Versicherungsschutzes nach hiesiger Bedingungslage den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; insoweit sind die rechtsgrundsätzlichen Fragen durch den Senat inzwischen ebenfalls geklärt.
Vereinbart war hier nach dem Vortrag der Klägerin Versicherungsschutz für die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" (vgl. Ziff. 3.4 BBSG 19). Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Ein solches Leitbild ist - wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 39) - insbesondere nicht das Infektionsschutzgesetz.
Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist entgegen der Auffassung der Revision mit Ziff. 3.4 BBSG 19 ebenfalls nicht verbunden. Trotz der Begrenzung des nach Ziff. 3.1 BBSG 19 gegebenen Leistungsversprechens durch Ziff. 3.4 BBSG 19 ist angesichts der Vielzahl der in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen genannten und deshalb vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger ein erhebliches Risiko abgedeckt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 41 f.).
Schließlich ergeben sich - anders als die Revision meint - auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie der Senat an anderer Stelle bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann dem Versicherer im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung ein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht abgesprochen werden (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 43 f.). Dies gilt insbesondere, soweit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch Rechtsverordnung die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger ausgedehnt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 44).
c) Damit sind die hier entscheidungserheblichen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit den vorgenannten Senatsurteilen. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
III. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Bommel
Piontek
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.