Misclassification of resale-intended drugs as proceeds rather than subject matter for forfeiture under German criminal and trademark law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as largely unfounded, upholding the Landgericht Dresden's conviction for three counts of drug dealing in non-small quantities and the resulting aggregate prison sentence of three and a half years, but corrected the forfeiture order by reducing the total amount of seized proceeds by 4,000 euros. The dispute centered on the legal classification of 106 grams of cocaine acquired for resale in one of the counts, where the lower court had erroneously ordered the forfeiture of the drug's value as criminal proceeds under §§ 73, 73c StGB. The BGH determined that drugs acquired for profitable resale constitute the object of the offense rather than proceeds, requiring forfeiture under §§ 33, 74, 74c StGB, a remedy unavailable for domestically acquired substances where the buyer cannot acquire ownership due to the illegal nature of the transaction under § 134 BGB; consequently, since the lower court failed to find that sales revenue had actually been received, the 4,000 euro value replacement forfeiture in that specific instance was legally defective and reversed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c StGB, § 134 BGB, § 337 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Misclassification of resale-intended drugs as proceeds rather than subject matter for forfeiture under German criminal and trademark law: Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe 106 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent im Wert von 4.000 Euro geliefert, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Durch diese Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangte der Angeklagte Kokain. Das Landgericht hat einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag (4.000 Euro) nach §§ 73, 73c StGB eingezogen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.500 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Fall 2 der Urteilsgründe begegnet die Einziehungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe 106 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent im Wert von 4.000 Euro geliefert, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Durch diese Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangte der Angeklagte Kokain. Das Landgericht hat einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag (4.000 Euro) nach §§ 73, 73c StGB eingezogen.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel nicht Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind, sondern Tatobjekte, die nach § 33 Satz 1 BtMG iVm § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden können. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Betäubungsmittel wie hier aber im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum an den Drogen erlangen (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 244/21).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Satz 1 StPO). Anders als in den übrigen Fällen ist im Fall 2 gerade nicht festgestellt, dass dem Angeklagten der Erlös aus einem etwaigen Weiterverkauf zugeflossen ist. Die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB von 4.000 Euro als Mindestverkaufserlös liegen somit nicht vor. Wie vom Generalbundeanwalt beantragt, hat der Senat den Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um 4.000 Euro reduziert.
Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner