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V ZR 190/19 ECLI:DE:BGH:2020:120320BVZR190.19.0 KI-generiert

Neighborhood nuisance value threshold: irrelevance of neighbor’s demolition costs for admissibility of non-admission appeal

Geschäftsnummer V ZR 190/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's appeal against the non-admission of revision as inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs, with the objection subject matter value set at €10,000. The dispute concerned a neighbor's construction activity where the defendant raised the roof height of their adjacent semi-detached house, prompting the plaintiff to sue for the roof's demolition and restoration of the chimney setback and fire wall quality, claims which were rejected by both the lower courts. The decisive legal basis was the requirement under § 26 No. 8 EGZPO that the "value of the grievance" for a non-admission objection must exceed €20,000, which is determined by the loss in value of the plaintiff's property due to the nuisance; the court held that the plaintiff failed to plausibly demonstrate a property value diminution exceeding this threshold, noting that the defendant's high renovation costs did not correlate to the plaintiff's property value loss and that the residual minor claims amounted to only €10,000.

Legislator-Regeste

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§ 294 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 26 Nr. 8 EGZPO; Neighborhood nuisance value threshold: irrelevance of neighbor’s demolition costs for admissibility of non-admission appeal: The dispute concerned a neighbor's construction activity where the defendant raised the roof height of their adjacent semi-detached house, prompting the plaintiff to sue for the roof's demolition and restoration of the chimney setback and fire wall quality, claims which were rejected by both the lower courts. The decisive legal basis was the requirement under § 26 No. 8 EGZPO that the "value of the grievance" for a non-admission objection must exceed €20,000, which is determined by the loss in value of the plaintiff's property due to the nuisance; the court held that the plaintiff failed to plausibly demonstrate a property value diminution exceeding this threshold, noting that the defendant's high renovation costs did not correlate to the plaintiff's property value loss and that the residual minor claims amounted to only €10,000.

Schlagwörter

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Streitwertgrenze Renovationskosten Abbruchbefehl Streitwert Baukosten Wertminderung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Nr. 8 EGZPO

Provision determining the value threshold required for the admissibility of the non-admission complaint, which the plaintiff failed to meet.

§ 97 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the plaintiff to bear the costs of the inadmissible objection.

§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG

Provision applied to set the subject matter value of the objection proceedings at 10,000 €.

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Volltext

Wert der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Abgewiesene Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung vom Nachbargrundstück; Bedeutung der Kosten für die Störungsbeseitigung

[TENOR] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 11. Juni 2019 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

[GRUENDE] I.

1

Die Parteien sind jeweils Eigentümerinnen aneinandergrenzender Doppelhaushälften. Im Jahr 2015 baute die Beklagte ihr Dach um und erhöhte es. Dabei wurde u.a. die auf dem Dach des Hauses der Beklagten befindliche straßenseitige Gaube, die unmittelbar an die Dachgaube des Anwesens der Klägerin angrenzte, entfernt und seitlich versetzt neu errichtet. Eine Verkleidung der Grenzwand der klägerischen Gaube nahm die Beklagte nicht vor. Da aufgrund der Dacherhöhung der Schornstein der Klägerin den Dachfirst des Hauses der Beklagten nicht mehr um die erforderlichen mindestens 40 cm überragt, forderte die Bauaufsichtsbehörde die Klägerin zur Herstellung des Mindestabstandes auf.

2

Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, das Dach auf die von der Baubehörde gestattete Höhe zurückzubauen. Hilfsweise verlangt sie von ihr - soweit hier von Interesse -, den erforderlichen Mindestabstand des Schornsteines und die Brandwandqualität der Grenzwand der straßenseitigen Gaube ihres Daches wiederherzustellen. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Klage im Hauptantrag sowie hinsichtlich der beiden genannten Hilfsanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

3

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).

5

2. Daran gemessen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

6

a) Welchen Wertverlust ihre Doppelhaushälfte infolge der Erhöhung des Daches der benachbarten Haushälfte der Beklagten erleidet, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der Beschwer der Klägerin darauf hinweist, dass das Berufungsgericht in dem Streitwertbeschluss vom 22. Juli 2019 den Wert des Hauptantrages mit 70.000 € bemessen habe, genügt dies zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer der Klägerin nicht. Die Klägerin verlangt mit dem Hauptantrag den Rückbau des Daches der Doppelhaushälfte der Beklagten auf die von der Baubehörde genehmigte Höhe. Das Berufungsgericht hatte sich bei der Bewertung dieses Antrages an den der Beklagten entstehenden Rückbaukosten von 70.000 € orientiert. Begründet hatte es dies damit, dass die Klägerin „umfassend die baurechtliche und nachbarrechtliche Zulässigkeit des Dachumbaus der Beklagten angreift und dessen gesamten Rückbau begehrt“. Der für die Beseitigung der Eigentumsstörung erforderliche Kostenaufwand der Beklagten ist für die Bemessung der Beschwer der Klägerin aber grundsätzlich unerheblich. Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer der Klägerin von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung ihres Grundstücks durch die Störung ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7 mwN).

7

Anhaltspunkte dafür, ob und in welcher Höhe der Wert des Grundstücks der Klägerin gemindert ist, weil das Dach der angrenzenden Doppelhaushälfte der Beklagten höher ist als das Dach der Klägerin, sind nicht dargetan. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - wenngleich in anderem Zusammenhang - vorträgt, die Klägerin habe den vorläufigen Streitwert des Hauptantrages in der Klageschrift mit 17.500 € beziffert und dabei die Wertminderung ihres Grundstücks im Blick gehabt, genügt dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines entsprechenden Wertverlustes nicht, zumal nicht auf der Hand liegt, dass sich die Erhöhung des Daches einer Doppelhaushälfte überhaupt wertmindernd auf die angrenzende Doppelhaushälfte auswirkt. Die der Beklagten entstehenden Rückbaukosten lassen keine Rückschlüsse auf eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin zu, da insoweit keinerlei Korrelation besteht.

8

b) Auch unter Berücksichtigung des Wertes der im Berufungsverfahren erfolglosen Hilfsanträge der Klägerin, die auf Wiederherstellung des Mindestabstands ihres Schornsteines zu dem Dachfirst des angrenzenden Daches und Wiederherstellung der Brandwandqualität der straßenseitigen Gaube ihres Daches gerichtet sind, ergibt sich keine 20.000 € überschreitende Beschwer. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit wiederum auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, das die beiden Anträge ohne nähere Begründung mit jeweils 5.000 € bewertet hat. Da die Klägerin nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr durch die Dacherhöhung über die jetzt notwendig gewordene Schornsteinerhöhung und Maßnahmen an der Gaubenwand hinaus weitere Nachteile erwachsen sind, beläuft sich die Beschwer der Klägerin insgesamt auf allenfalls 10.000 €.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 10.000 € festgesetzt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Weinland

Göbel

Haberkamp