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5 StR 148/24 ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR148.24.0 KI-generiert

Retroactive application of the Cannabis Consumption Act to pre-enforcement trafficking offenses

Geschäftsnummer 5 StR 148/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, altering the conviction in ten of fourteen cases from "trafficking with narcotic drugs in non-minor quantity" to "trafficking with cannabis" and vacating the corresponding individual sentences and the total custodial sentence of four years and nine months, while rejecting the remainder of the appeal and remanding the case for resentencing. The dispute centered on the legal qualification of the defendant's trafficking in large quantities of marijuana and hashish, where the appellate court applied the newly effective Cannabis Consumption Act (KCanG) retroactively under § 2 Abs. 3 StGB because the new law provided a milder statutory framework. The decisive legal basis was the reclassification of the offense under § 2 Abs. 1 Nr. 4 and § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, which treats the quantity involved merely as a typical case of an aggravated offense rather than altering the fundamental charge structure as previously required under § 29a Abs. 1 BtMG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Retroactive application of the Cannabis Consumption Act to pre-enforcement trafficking offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Cannabiskonsum Betäubungsmittelhandel Revision des Strafurteils strafrechtliche Anklage Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2023

a) im Schuldspruch in den Fällen II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,

b) im Ausspruch über die für die Taten II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt in den Fällen II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte im Fall II.11 mit 1 kg Haschisch (Wirkstoffgehalt 20,4 %) und in den anderen neun Fällen jeweils mit Marihuana in von 1 kg bis 50 kg reichenden Mengen (Wirkstoffgehalte von 1,5 % THC bis 2,5 % THC).

b) Der jeweilige Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann in diesen Fällen keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Einzelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

3. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

VRi’inBGH Cirenerist im Urlaub unddeshalb an derUnterschriftgehindert.Mosbacher

Mosbacher

Resch

von Häfen

Werner