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5 StR 137/24 ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR137.24.0 KI-generiert

Application of the milder 2024 Cannabis Act to pre-effective-date drug trafficking offenses via § 2 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 137/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, modifying the conviction to substitute the charges with those under the milder Cannabis Act (KCanG) and vacating the sentence judgments, ordering a remand to a different chamber of the Hamburg District Court for resentencing. The defendants, convicted by the trial court for band-related and simple drug trafficking in non-small quantities under the former Narcotics Act (BtMG), challenged the judgment following the entry into force of the Cannabis Act on April 1, 2024. The BGH determined that the new § 34 KCanG provisions constitute milder law applicable to the conduct (trafficking in cannabis and band-related cannabis trading), requiring the reclassification of the offenses under § 2 StGB; the conviction changes were deemed permissible under § 265 StPO as they did not impair the defendants' defense, while the original sentences were void due to the application of outdated, stricter sentencing frameworks under §§ 29a, 30a BtMG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Application of the milder 2024 Cannabis Act to pre-effective-date drug trafficking offenses via § 2 StGB: Den Schuldspruchänderungen steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Betäubungsmittelhandel Strafurteil Beginn des Rentenanspruchs Inkrafttreten Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2023, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte U. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis und der Angeklagte P. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten P. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; sie sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Der Angeklagte U. handelte jeweils mit Marihuana, und zwar im Fall II.1 mit einer Menge von 2,25 kg (Wirkstoffmenge 157,5 g THC) und in den als Bandenmitglied begangenen Fällen mit knapp 9 kg (etwa 1,14 kg THC, Fall II.2) und gut 25 kg (etwa 3,6 kg THC, Fall II.3). Der Angeklagte P. unterstützte den Angeklagten U. im Fall II.2. Da sich alle Fälle ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltenden Strafvorschriften des § 34 Abs. 1 und 4 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als hier milderes Recht zur Anwendung zu bringen. Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Umstellung der Schuldsprüche auf Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG – für den Angeklagten P. im Fall II.2 als Beihilfe hierzu – und ferner betreffend den Angeklagten U. in den Fällen II.2 und II.3 zur Umstellung auf Bandenhandel mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG.

Den Schuldspruchänderungen steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben, weil § 34 Abs. 1, 3 und 4 KCanG mildere Strafrahmen als die von der Strafkammer jeweils angewendeten Strafrahmen der § 29a Abs. 2 BtMG und § 30a Abs. 3 BtMG vorsehen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

VRi’inBGH Cirenerist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftgehindert.Mosbacher

Mosbacher

Resch

von Häfen

Werner