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I ZB 2/23 ECLI:DE:BGH:2023:140323BIZB2.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal against enforcement court refusal to permit appeal under § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Geschäftsnummer I ZB 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor's legal appeal as inadmissible and rejected the application for legal aid, leaving the Lower Regional Court of Kaiserslautern's decision from August 10, 2022, in force. The dispute concerned a challenge to a court order issued in a compulsory enforcement proceeding, where the debtor sought to contest the lower court's refusal to allow an appeal. The decisive legal basis was § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, which stipulates that an appeal against a decision by the court of appeal in enforcement proceedings is only permissible if explicitly permitted by that court; since no such permission was granted, the appeal was statutorily barred under § 577 Abs. 1 ZPO, and legal aid was denied under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO due to a lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of legal appeal against enforcement court refusal to permit appeal under § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - I ZB 39/22, juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 96/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung unentgeltliche Rechtspflege Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "Beschwerde" der Schuldnerin vom 29. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - I ZB 39/22, juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 96/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin vom 10. Februar 2023 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Löffler

Schwonke

Odörfer

Wille