Sexual assault sentencing: validity of aggravating factors based on insufficiently specified unadjudicated offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, overturning the lower court’s sentencing and associated findings while leaving the conviction for two counts of rape intact; the case was remanded to a different chamber of the Regional Court for new proceedings on sentencing, with the further-reaching aspects of the appeal dismissed. The dispute centered on whether the sentencing court properly justified aggravating factors based on unadjudicated offenses and other considerations. The decisive legal basis was the requirement under criminal procedure law that unadjudicated offenses used for sentencing must be factually determined with sufficient specificity to exclude mere suspicion, alongside the prohibition under § 46 Abs. 3 StGB against double-counting the commission of the crime itself as an independent aggravating factor, and the necessity for adequate reasoning when citing the exploitation of victim's trust in a protected marital setting.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 177 Abs. 2 StGB; Sexual assault sentencing: validity of aggravating factors based on insufficiently specified unadjudicated offenses: The dispute centered on whether the sentencing court properly justified aggravating factors based on unadjudicated offenses and other considerations. The decisive legal basis was the requirement under criminal procedure law that unadjudicated offenses used for sentencing must be factually determined with sufficient specificity to exclude mere suspicion, alongside the prohibition under § 46 Abs. 3 StGB against double-counting the commission of the crime itself as an independent aggravating factor, and the necessity for adequate reasoning when citing the exploitation of victim's trust in a protected marital setting.
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KI-generiertVolltext
(Strafschärfende Berücksichtigung weiterer nicht abgeurteilter Straftaten)
[TENOR] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. März 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE] 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
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a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwischen den beiden ausgeurteilten Taten „über einen längeren Zeitraum die Geschädigte immer wieder im Rahmen des Zwischengeschehens zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gezwungen hat“ (UA 73). Diese Strafzumessungserwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 StR 68/13, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 25; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister, NStZ-RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da die Strafkammer die weiteren Taten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zum „Zwischengeschehen“ (UA 6) lediglich so allgemein und unbestimmt umschrieben hat, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine strafschärfende Berücksichtigung fehlt.
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b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die zu Ungunsten des Angeklagten in Ansatz gebrachte Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe „die Taten im geschützten Raum der Ehe begangen“ und auf diese Weise das Vertrauen der Nebenklägerin und „deren Ängste vor dem Geschlechtsverkehr ausgenutzt“ (UA 73); denn insoweit erschließt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, worin das Landgericht ein solches Ausnutzen der Ängste der Geschädigten gesehen hat.
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c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die strafschärfende Erwägung der Strafkammer in Bezug auf die erste Tat, dass der Angeklagte „sich damit zum ersten Mal gegen das Recht und die Achtung der sexuellen Selbstbestimmung seines Opfers und für das Unrecht entschieden hat“ (UA 73). Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Begehung der Tat als solche straferschwerend gewertet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, NStZ-RR 2011, 271; vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10, StraFo 2010, 466; vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 76).
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d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, einen etwaigen Entfall der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB aF zu prüfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke