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4 StR 537/19 ECLI:DE:BGH:2020:120320B4STR537.19.0 KI-generiert

Consecutive execution of prison sentence before security measure: Credit of pre-trial detention against Vorwegvollzug duration

Geschäftsnummer 4 StR 537/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) allowed the defendant's limited appeal, modifying the first-instance judgment to order that one year, four months, and two weeks of the total prison sentence must be served consecutively before the execution of the security measure (Vorwegvollzug), thereby reversing the lower court's miscalculation; the case involved a dispute over the correct deduction of pre-trial detention when imposing a custodial sentence alongside a mandatory measure of care and supervision for a person in need of assistance; the decisive legal principle established that pre-trial detention must be credited against the portion of the sentence designated for pre-execution, requiring the enforcement authority to verify whether the continuous detention satisfies the revised Vorwegvollzug duration or if the execution period is fully exhausted.

Legislator-Regeste

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Consecutive execution of prison sentence before security measure: Credit of pre-trial detention against Vorwegvollzug duration: Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Freiheitsstrafe Vollstreckung Strafaussetzung Strafvollzugsrecht E-Justice
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Volltext

Zeitige Freiheitsstrafe neben Maßregelanordnung: Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2019 im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass ein Jahr vier Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam auf die Frage der Dauer des Vorwegvollzugs beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Senat sieht jedoch davon ab auszusprechen, dass der Vorwegvollzug entfällt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 37/16, juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233). Den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, dass der Angeklagte sich seit dem 27. September 2018 in Untersuchungshaft befindet; es bleibt jedoch unklar, ob die Untersuchungshaft seither ununterbrochen vollzogen worden ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die Frage vollständiger Vollstreckung der angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft zu gegebener Zeit zu prüfen haben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Quentin

Bartel

Rommel