Reclassification of marijuana dealing to cannabis under the 2024 Cannabis Act and vacatur of aggregate sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the guilt sentence from a Landgericht Lübeck verdict and ordering the remittal of the individual and aggregate sentencing for three specific counts to a different chamber for re-adjudication. The dispute involved a defendant convicted of dealing with narcotics in non-quantities in four instances for the sale of approximately 14 kg of marijuana, 600 g of hashish, and 200 g of cocaine between April and May 2020, with the defendant challenging the conviction via a factual appeal. The court determined that the new Cannabis Act (KCanG), effective April 1, 2024, constitutes a milder law under Article 2(3) of the Criminal Code (StGB) and must be applied to the marijuana offenses, reclassifying them as dealing with cannabis under § 34(1) No. 4 and § 34(3) KCanG instead of § 29a(1) BtMG. This reclassification triggered the mandatory vacatur of the imposed sentences for the affected cases due to the significantly reduced statutory sentencing ranges, thereby voiding the previously calculated aggregate sentence, although the factual findings of the lower court were deemed error-free and remained in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of marijuana dealing to cannabis under the 2024 Cannabis Act and vacatur of aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon einen Monat als vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. März 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, und im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1, II.2 und II.4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, hiervon einen Monat als vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte als EncroChat-Nutzer „n. “ zwischen dem 3. April und dem 22. Mai 2020 in Gewinnerzielungsabsicht mit 4 kg Marihuana (10 bis 15 % THC, Fall II.1), 600 g Haschisch (15 % THC, Fall II.2), 100 g Kokain (30 % KHC, Fall II.3) und 10 kg Marihuana (10 % THC) sowie 100 g Kokain (30 % KHC, Fall II.4) und erzielte dadurch Erlöse in Höhe von 79.200 Euro.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Schuldspruch in den Fällen II.1 und II.2 auf Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und im Fall II.4 auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 52 StGB) umgestellt, da sich die Taten II.1, II.2 und Tat II.4 ausschließlich oder jedenfalls teilweise auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG beziehen, weshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltende (BGBl. I 2024 Nr. 109) und hier mildere Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KCanG zur Anwendung zu bringen ist (vgl. zur nicht geringen Menge BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 516/23). Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Angesichts der im Vergleich zu § 29a Abs. 1 BtMG deutlich geringeren Strafrahmen in § 34 Abs. 1 und 3 KCanG unterliegen die Strafen in den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, der Aufhebung. Dies entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Bei Fall II.4 bleibt es zwar beim Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG. Der Senat kann angesichts der in diesem Fall erheblichen Teilhandelsmenge von Marihuana aber mit dem Generalbundesanwalt nicht ausschließen, dass sich die geänderte rechtliche Bewertung auf die Festsetzung der Einzelstrafe auswirkt. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner