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III ZR 69/22 ECLI:DE:BGH:2023:130223BIIIZR69.22.0 KI-generiert

Challenge to court fee calculation: scope of objection limited to cost law violations, excluding review of underlying decision's lawfulness

Geschäftsnummer III ZR 69/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's objection to the cost assessment, upholding the fee of €1,202 charged under No. 1242 of the Court Costs Act (GKG) for the rejection of the non-admission appeal, and confirmed that no further review of the underlying merits is available as the proceedings are legally concluded. The dispute concerned a procedural cost calculation in a civil matter where the BGH previously rejected the defendant's non-admission appeal against a decision of the Schleswig-Holstein Higher Regional Court, setting the amount in dispute at approximately €45,500. The court held that an objection under § 66 GKG is strictly limited to challenging violations of cost law (i.e., the legal correctness of the fee assessment) and cannot be used to review the lawfulness or constitutionality of the underlying substantive decision, rendering the objection inadmissible as to its substantive scope.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Challenge to court fee calculation: scope of objection limited to cost law violations, excluding review of underlying decision's lawfulness: Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 - 4 U 7/22 - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B. - mit Schreiben vom 8. Januar 2023 Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Verfahrensrügen Kognitionsbefugnis Auslegung von Urteilen Streitgegenstand Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG
6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs.
§ 78 Abs. 3 ZPO
5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden.
§ 66 Abs. 8 GKG
Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 (Kassenzeichen 780022154345) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

1. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2022 - 4 U 7/22 - zurückgewiesen, den Streitwert auf 45.499,79 € festgesetzt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2022 ist von ihr gemäß KV-Nr. 1242 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Gebühr 2,0 in Höhe von 1.202 € erhoben worden. Hiergegen hat sie - vertreten durch U. B. - mit Schreiben vom 8. Januar 2023 Erinnerung eingelegt. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den in der Kostenrechnung angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

4. Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie mit einer Verbescheidung der in den Schreiben vom 23. Dezember 2022, 8. Januar 2023, 9. Januar 2023 und 10. Februar 2023 zum Gegenstand der Hauptsache vorgebrachten Einwendungen nicht mehr rechnen kann.

Dr. Herr