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VII ZB 2/17 ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0 KI-generiert

Resumption of enforcement after security: No need to lift suspension when foreign title becomes final

Geschäftsnummer VII ZB 2/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 7th Civil Senate dismissed the creditor's motion to set aside the lower court's order suspending enforcement, ruling the application inadmissible due to a lack of legal interest. The dispute concerned the suspension of enforcement proceedings based on a Brussels court judgment for a monetary claim, where the debtor had provided security prior to the enforcement decree becoming final; the creditor later sought to resume enforcement, arguing that the finality of the underlying judgment removed the basis for the suspension. The court held that under § 20 Abs. 2 AVAG, analogous to § 775 Nr. 3 ZPO, the enforcement authority must resume enforcement upon proof that the underlying decision has become final, making a prior judicial order lifting the suspension unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 775 Nr. 3 ZPO; Resumption of enforcement after security: No need to lift suspension when foreign title becomes final: Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Zivilrechtsstreitigkeit ausländischer Entscheid Einstellung des Konkursverfahrens vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorläufiges Zollverfahren
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Volltext

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Sicherheitsleistung des Schuldners: Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Vollstreckungstitels

[TENOR]

Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.

II. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2017, § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht.

Eick

Halfmeier

Kartzke

Sacher

Brenneisen