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3 StR 48/18 ECLI:DE:BGH:2019:220119B3STR48.18.0 KI-generiert

Erroneous sentencing range for grievous bodily harm and prohibition against unfavorable appellate modification of confiscation order

Geschäftsnummer 3 StR 48/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the individual and aggregate prison sentences as well as the order for the confiscation of weapons, while affirming the conviction for attempted manslaughter and grievous bodily harm; the case was remanded to a different panel of the Koblenz Regional Court for new sentencing, with the factual findings preserved. The dispute centered on the second-instance trial following a previous remand, where the Regional Court imposed a nine-year total sentence and, for the first time, ordered the confiscation of a warning pistol and a knife, which the defendant challenged on procedural and substantive grounds. The decisive legal basis was the misapplication of the statutory sentencing range for grievous bodily harm (§ 224 Abs. 1 StGB) by the trial court, which erroneously set the minimum term at one year instead of six months, rendering the sentence void under § 337 StPO, and the violation of the prohibition against unfavorable appellate modification (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), which barred the appellate introduction of a new confiscation order that was omitted in the initial judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Erroneous sentencing range for grievous bodily harm and prohibition against unfavorable appellate modification of confiscation order: Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren erkannt; darüber hinaus hat es - erstmals - die Einziehung eines Schreckschussrevolvers mit Patronen und eines Einhandmessers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Körperverletzung Versuch im Strafrecht strafrechtliche Einziehung Verfahrensverletzungen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 532/16
Februar 2017 (3 StR 532/16) hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
1 StR 182/90
Mai 1990 - 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 122; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 358 Rn.
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Volltext

Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht: Verschlechterungsverbot bei Einziehung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2017 aufgehoben

a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen der Tat zu Lasten des Nebenklägers A. C. und über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-stellungen aufrechterhalten,

b) im Ausspruch über die Einziehung; diese entfällt.

Im Umfang der Aufhebung zu a) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. August 2016 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (3 StR 532/16) hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren erkannt; darüber hinaus hat es - erstmals - die Einziehung eines Schreckschussrevolvers mit Patronen und eines Einhandmessers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch ebenso wie zum Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der Tat zu Lasten der Nebenklägerin J. C. keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Ausspruch über die Einzelstrafe, die das Landgericht wegen der an dem Nebenkläger A. C. begangenen gefährlichen Körperverletzung verhängt hat, hat dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Es hat die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zwar rechtsfehlerfrei dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Diesen hat es jedoch auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren - anstatt richtigerweise von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - bestimmt.

Auf dem Fehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre.

Der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der Tat zu Lasten des Nebenklägers ist somit aufzuheben, was auch die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsmangel unberührt und können somit bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).

3. Der Ausspruch über die Einziehung gerät ersatzlos in Wegfall. Diese Anordnung verstößt gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 122; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 358 Rn. 27).

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