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4 StR 1/20 ECLI:DE:BGH:2020:270220B4STR1.20.0 KI-generiert

Aggregation of prior suspended sentence into aggregate imprisonment and calculation of driving license suspension under ne bis in idem principles

Geschäftsnummer 4 StR 1/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Judgment (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the appellate court's sentences regarding the aggregate imprisonment term, the pre-execution of the sentence, and the driving license suspension, while upholding the findings of guilt and individual sentence lengths; the case was remanded for retrial to correctly assess the aggregation of a prior suspended sentence. The dispute centered on whether a prior fine for insult, the execution status of which was not fully established, prevented the inclusion of a subsequent four-month suspended prison sentence for driving without a license into the aggregate penalty for drug trafficking and bodily injury, as well as the correct calculation of the new driving ban under the principles of *ne bis in idem* and the prohibition against aggravation. The court held that under § 460 StPO, a post-hoc aggregate sentence is only barred if all relevant prior penalties are fully executed, expired, or remitted; consequently, the trial court must determine if the prior fine created a "caesura" effect, and if so, the new driving license suspension under § 69a StGB must be set to the most favorable option for the defendant, potentially falling below the statutory minimum period to avoid worsening his position relative to the prior judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 460 StPO, § 55 Abs. 2 StGB, § 69a StGB, § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB, § 79 StGB; Aggregation of prior suspended sentence into aggregate imprisonment and calculation of driving license suspension under ne bis in idem principles: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Schlagwörter

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Strafaussetzung Gesamtstrafenbildung Aussetzungsfrist Bussenbemessung Gefängnisstrafe Fahrverbot als Massnahme
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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung erledigter Strafen; Neubemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. August 2019 aufgehoben im Ausspruch

a) über die Gesamtstrafe,

b) über den Vorwegvollzug,

c) über die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm „vor Ablauf von noch 1 Jahr“ keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, gegen die Einzelstrafaussprüche und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weshalb auch die Anordnung des Vorwegvollzugs und der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verhängte das Amtsgericht Solingen am 21. August 2018, rechtskräftig seit dem 7. September 2018, gegen den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Am 16. Januar 2019 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Duisburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von acht Monaten angeordnet. Das Urteil wurde am 24. Januar 2019 rechtskräftig. Die der Verurteilung zugrunde liegende Tat hatte der Angeklagte am 11. Juni 2018, mithin vor dem Erkenntnis des Amtsgerichts Solingen vom 21. August 2018, begangen. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Solingen verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 fehlen. Sollte die Erledigung erst nach Erlass dieses Urteils eingetreten sein, stünde sie einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 ‒ 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 mwN). Ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorverurteilung vom 21. August 2018 eine Zäsurwirkung entfaltet hat, so dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden dürfen.

Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die in die jetzige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg war zur Bewährung ausgesetzt. Eine (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser Einzelstrafe und den vom Landgericht nicht mitgeteilten Einzelgeldstrafen aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Solingen läge zweifelsfrei in einer Höhe, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubte.

2. Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sie sind insbesondere zum Vollstreckungsstand der Gesamtgeldstrafe aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Solingen vom 21. August 2018 zu treffen.

3. Das neue Tatgericht wird im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe oder einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Verurteilung des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 bei der Bemessung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgendes zu beachten haben: Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 ‒ 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; Beschluss vom 27. April 2017 ‒ 2 StR 9/17, StV 2018, 415; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12). Der Tenor und die Gründe des angefochtenen Urteils sind hier insofern unklar, als ihnen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob das Landgericht eine weitere Sperre von einem Jahr zusätzlich zu den acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg oder eine neue einheitliche Sperre von einem Jahr verhängen wollte. Der neue Tatrichter wird bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit Blick auf das Verschlechterungsverbot von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit, d. h. einer Sperrfrist von insgesamt nur einem Jahr, auszugehen haben. Sollten die Einzelstrafe und die Sperrfrist aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg wegen einer Zäsurwirkung des Erkenntnisses des Amtsgerichts Solingen nicht in die hier zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sein, wird eine neu festgesetzte Sperrfrist den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen dürfen. Dass in diesem Fall die in § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehene Mindestfrist unterschritten wird, steht dem nicht entgegen. Denn diese Bestimmung könnte hier nur unter Benachteiligung des Beschwerdeführers eingehalten werden und tritt deshalb zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1955 ‒ 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 209 zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1, § 79 StGB aF [entspricht § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 StGB]; BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 1970 ‒ RReg 5 St 95/70, NJW 1971, 1193, 1194).

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