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1 StR 171/24 ECLI:DE:BGH:2024:270524B1STR171.24.0 KI-generiert

Late withdrawal of criminal revision rendered ineffective by prior final judicial decision

Geschäftsnummer 1 StR 171/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice's 1st Criminal Senate declared the withdrawal of the defendant's revision (appeal) ineffective and confirmed the finality of the lower court's judgment, thereby dismissing the revision as unfounded. The dispute concerned the procedural validity of a late withdrawal of an appeal against a criminal judgment issued by the Regional Court of Heilbronn. The decisive legal basis established that a revision can only be withdrawn prior to the final decision of the court handling the case; for decisions under § 349 Abs. 2 StPO, the decision becomes final and unchangeable—and thus blocks withdrawal—once the resolution is signed by the judges and entered into the court's docket, which occurred before the withdrawal notice reached the court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Late withdrawal of criminal revision rendered ineffective by prior final judicial decision: Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils verfahrensrechtliche Fragen Rückzug des Strafantrags Rückzug des Revisionsgesuchs Widerruf des bedingten Strafvollzugs Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 18. Juni 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2023 bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2024 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 18. Juni 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

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