Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 216/16 ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZR216.16.0 KI-generiert

Admissibility of objection to hearing refusal following rejection of leave to appeal

Geschäftsnummer I ZR 216/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's objection to a hearing refusal, ruling it inadmissible and imposing costs on the defendant, thereby leaving the prior decision refusing leave to appeal unchanged. The dispute concerned the admissibility of an objection to a hearing refusal following the rejection of an appeal against the denial of leave to file a revision in a civil matter, specifically challenging the court's failure to adequately address the appellant's arguments. The decisive legal basis was the requirement under Article 103 Section 1 of the German Basic Law that such an objection must demonstrate a new and independent violation of the right to be heard by the appellate decision itself, which the defendant failed to establish by merely reiterating arguments from the denied leave to appeal or relying on the statutory relaxation of reasoning duties under Section 544 Section 4 Sentence 2 Half-sentence 2 of the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO; Admissibility of objection to hearing refusal following rejection of leave to appeal: The dispute concerned the admissibility of an objection to a hearing refusal following the rejection of an appeal against the denial of leave to file a revision in a civil matter, specifically challenging the court's failure to adequately address the appellant's arguments. The decisive legal basis was the requirement under Article 103 Section 1 of the German Basic Law that such an objection must demonstrate a new and independent violation of the right to be heard by the appellate decision itself, which the defendant failed to establish by merely reiterating arguments from the denied leave to appeal or relying on the statutory relaxation of reasoning duties under Section 544 Section 4 Sentence 2 Half-sentence 2 of the Code of Civil Procedure.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Pflichtverletzung ZPO-Bestimmung Streitgegenstand neues rechtliches Vorbringen Verfahrensrügen
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the grounds to justify the cost order following the dismissal of the objection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht.

a) Soweit der Beklagte mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwingend zur Zulassung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse daher darauf schließen, dass der Senat das Vorbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).

b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 ff.).

II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Schaffert

Löffler

Schwonke

Feddersen