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VIa ZR 426/23 ECLI:DE:BGH:2024:110624UVIAZR426.23.0 KI-generiert

Tort liability for differential damage from vehicle defeat devices under § 823 para. 2 BGB and Emissions Control Act

Geschäftsnummer VIa ZR 426/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed in part the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s claims, ordering a remand for new proceedings specifically regarding the claim for tortious liability arising from the unlawful placing of a vehicle into circulation. The dispute concerned a consumer’s claim for damages against a vehicle manufacturer after purchasing a used diesel car equipped with an impermissible defeat device (defeat device), where the plaintiff sought compensation under tort law for the financial loss incurred. The appellate court had erroneously dismissed the claim under § 823 para. 2 BGB in conjunction with §§ 6 para. 1 and 27 para. 1 of the German Emissions Control Act (EG-FGV) by holding that the statutes did not protect the interest of a buyer against financial loss; however, the BGH clarified that these provisions are protective laws safeguarding consumers against the differential damage (value depreciation) resulting from the sale of non-compliant vehicles, thereby establishing the legal basis for a tort claim alongside the previously established exclusion of full damages.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential damage from vehicle defeat devices under § 823 para. 2 BGB and Emissions Control Act: The dispute concerned a consumer’s claim for damages against a vehicle manufacturer after purchasing a used diesel car equipped with an impermissible defeat device (defeat device), where the plaintiff sought compensation under tort law for the financial loss incurred. The appellate court had erroneously dismissed the claim under § 823 para. 2 BGB in conjunction with §§ 6 para. 1 and 27 para. 1 of the German Emissions Control Act (EG-FGV) by holding that the statutes did not protect the interest of a buyer against financial loss; however, the BGH clarified that these provisions are protective laws safeguarding consumers against the differential damage (value depreciation) resulting from the sale of non-compliant vehicles, thereby establishing the legal basis for a tort claim alongside the previously established exclusion of full damages.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden Verbraucherrecht Teilklage Verfahrensvorschriften finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural rule applied in the dispositive to order the partial reversal of the appellate court's judgment.

§ 561 ZPO

Procedural rule applied in the dispositive to establish that the appealed decision was not correct based on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural rule applied in the dispositive to order the remittal of the case to the court of appeal for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 24. August 2016 von dritter Seite für einen unter Inanspruchnahme eines Kredits aufgebrachten Kaufpreis ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes, am 21. November 2011 erstmals zugelassenes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz ML 250 BlueTec 4matic, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs aufgebrachter Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen verbunden mit einer teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich zwischenzeitlich angefallener Nutzungen und die Freistellung von offenen Kreditverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts daran, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit er es auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Weder hinsichtlich des Thermofensters noch hinsichtlich der AdBlue-Dosierungsstrategie könne eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach dem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein