Admissibility threshold for non-appeal complaints: Calculating tenant's grievance value for rent reduction and defect removal claims under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice dismissed the tenant-plaintiffs' complaint for non-admission of appeal as inadmissible, leaving the Landgericht Lübeck's dismissal of their claims in force; the dispute concerned a tenant's failure to prevail in their first-instance and appellate claims for the removal of alleged defects in a rental property and for the declaratory establishment of a 15% rent reduction. The Supreme Court ruled that the statutory value in dispute required for appealability under § 544(2)(1) of the Code of Civil Procedure was not met, calculating the tenant's grievance as 11,242.56 € (twice the 3.5-fold annual reduction amount of 5,621.28 €) and the fee dispute value as 8,000 €, thereby holding that the total amount did not exceed the 20,000 € threshold, while rejecting the tenants' reliance on case law regarding pet permission as legally irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG; Admissibility threshold for non-appeal complaints: Calculating tenant's grievance value for rent reduction and defect removal claims under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
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KI-generiertVolltext
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer des Mieters bei Abweisung der Klage auf Feststellung einer Mietminderung und auf Beseitigung von Mängeln
[TENOR]
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 ½-fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kläger im vorliegenden Fall nichts her.
Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 ½-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).
Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.
Dr. Milger
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Wiegand