Admissibility of defense opportunity objection after prosecution notice and sentencing omission regarding personal drug use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the appeals of two defendants, upholding the Landgericht Würzburg’s conviction and requiring each appellant to bear their own legal costs. The case involved a challenge to a drug-related conviction, specifically concerning possession of narcotics in a non-small quantity, where one defendant argued that the trial court failed to discuss the mitigating factor that the drugs were for personal consumption during sentencing, and another defendant alleged insufficient opportunity for defense after a prosecution notice under § 265(1) StPO. The court held that the sentencing omission was not an error because the aggravating nature of the offense did not require discussion of the personal use context unless the quantity only slightly exceeded the threshold for "non-small quantity," and it ruled that the defense opportunity objection was procedurally admissible without requiring the appellant to detail the indictment's content, as the court takes the indictment into account ex officio.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 265 Abs. 1 StPO; Admissibility of defense opportunity objection after prosecution notice and sentencing omission regarding personal drug use: Der Angeklagte M. G. ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).
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KI-generiertVolltext
Revision im Strafverfahren: Rüge mangelnder Gelegenheit zur Verteidigung nach erteiltem Hinweis
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte M. G. ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).
2. Die von dem Angeklagten T. G. erhobene Rüge mangelnder Verteidigungsmöglichkeit nach einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der zugelassenen Anklage nicht mitteilt. Denn der Senat nimmt den Inhalt der Anklageschrift als Verfahrensvor-aussetzung von Amts wegen zur Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Abgleich von Anklage und Urteil zwar in den Fällen des unterbliebenen Hinweises erforderlich, nicht jedoch dann, wenn die Revision das Fehlen ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten nach einem tatsächlich erteilten Hinweis beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 1 StR 323/12, Rn. 14).
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche