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4 StR 593/18 ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR593.18.0 KI-generiert

Documentary status of foreign vehicle license plates under § 267 StGB: requirement of specific findings on physical characteristics for urkundsqualität

Geschäftsnummer 4 StR 593/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the lower court’s conviction and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant on his revision. The defendant, originally sentenced to three years’ imprisonment for intentional endangering of road traffic, fencing, document forgery, and driving without a license, challenged the material law regarding his conviction for forgery involving Polish license plates. The Court held that the judgment failed to establish the specific characteristics required for foreign license plates to constitute a "document" under § 267 of the Criminal Code (StGB), rendering the forgery conviction legally unsound. Although the Court also identified insufficient evidence for the intent to endanger under § 315c StGB and noted that the sentencing improperly double-counted elements of the endangerment offense as aggravating factors in violation of § 46 Abs. 3 StGB, the primary legal defect lay in the unverified document quality of the plates, necessitating a remittal for the lower court to re-examine the facts and proper sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 267 StGB, § 315c StGB, § 315c Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 3 StGB; Documentary status of foreign vehicle license plates under § 267 StGB: requirement of specific findings on physical characteristics for urkundsqualität: Bei der Strafzumessung wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben zu verdeutlichen, welchen Strafrahmen es für anwendbar erachtet. Zudem wird es zu beachten haben, dass eine strafschärfende Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 StGB - etwa das „bewusste Hinwegsetzen über elementare Verkehrsregeln“ (UA S. 9), die „bewusste“ Inkaufnahme einer Kollision oder auch ein (rücksichtsloses) Handeln aus eigennützigen Motiven (UA S. 10) - gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Auch die dem Angeklagten angelastete vielfache Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bislang weder festgestellt noch belegt.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Fremdes Recht Strassenverkehrsrecht strafbare Handlung Rechtsstellung Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 266/62
September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 [zu ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen]; Beschlüsse vom 16.
BGHSt 18, 66
September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 [zu ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen]; Beschlüsse vom 16.
1 StR 227/89
Mai 1989 - 1 StR 227/89, BGHR StGB § 267 Abs.
1 StR 173/17
Vehicle tax evasion without statutory disclosure duty and concurrence of offenses for forged license plates and unlicensed driving
4 StR 245/10
Threshold for significant threat to property in dangerous interference with traffic: 750 Euro limit affirmed
4 StR 435/12
Negligent road traffic endangerment: Requirements for concrete danger to passengers within the scope of protection of § 315c StGB
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Volltext

Urkundsqualität von ausländischen Kennzeichen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit versuchter Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Bereits die Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - Urkundenfälschung hat keinen Bestand, da unklar bleibt, ob die an dem vom Angeklagten geführten Pkw angebrachten polnischen Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeug Urkundenqualität besaßen. Das angefochtene Urteil verhält sich zur konkreten Beschaffenheit dieser Kennzeichen nicht. Diesbezüglich hätte es indes näherer Feststellungen im Urteil bedurft, da sich die Eigenschaft von an Fahrzeugen angebrachten Kennzeichen als (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, zumal bei ausländischen Kennzeichen, nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 [zu ungestempelten oder entstempelten Kennzeichen]; Beschlüsse vom 16. Mai 1989 - 1 StR 227/89, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 3 [zu ausländischen Kennzeichen]; vom 23. August 2017 - 1 StR 173/17, NStZ 2018, 344 [zu Dublettenkennzeichen]; Erb in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 80 mit Fn. 185; Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 148).

b) Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Unbeschadet des Umstands, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Höhe des an dem zivilen Polizeifahrzeug entstandenen Sachschadens verhält (vgl. zu der insoweit maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, 703), ist - zumal vor dem Hintergrund, dass der genaue Unfallhergang unklar geblieben ist und die Strafkammer von einem „misslungenen Manöver“ des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 5) - der von ihr angenommene Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend belegt (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes bei § 315c StGB BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995 - 4 StR 456/95, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a Vorsatz 2; vom 13. Januar 2016 - 4 StR 532/15, NStZ 2016, 216, 217; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c StGB Rn. 48).

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht Gelegenheit haben wird, die konkreten Umstände des Unfallgeschehens - etwa die Abstände der Fahrzeuge zueinander sowie zu der Leitplanke - eingehender, als dies bislang erfolgt ist, darzulegen.

Bei der Strafzumessung wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben zu verdeutlichen, welchen Strafrahmen es für anwendbar erachtet. Zudem wird es zu beachten haben, dass eine strafschärfende Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 StGB - etwa das „bewusste Hinwegsetzen über elementare Verkehrsregeln“ (UA S. 9), die „bewusste“ Inkaufnahme einer Kollision oder auch ein (rücksichtsloses) Handeln aus eigennützigen Motiven (UA S. 10) - gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Auch die dem Angeklagten angelastete vielfache Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bislang weder festgestellt noch belegt.

Sost-Scheible

Cierniak

Bender

Feilcke

Paul