Temporary suspension of enforcement after tenant withdrawal: irreparable disadvantage and missing determination of abatement right under § 711 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the tenants' application for a temporary suspension of compulsory enforcement, ruling that the landlords prevailed. The dispute arose from a final eviction and monetary judgment against the tenants, who had voluntarily vacated the property under pressure; the tenants subsequently filed a non-acceptance complaint and requested a stay of enforcement for the remaining monetary debts. The court held that the stay was denied because the tenants failed to demonstrate an irreparable disadvantage under § 719 Abs. 2 ZPO, particularly lacking proof that the landlords would be insolvent and unable to refund collected sums if the judgment were overturned. Furthermore, the court determined that a stay under § 719 ZPO was procedurally unavailable because the appellate court had omitted a ruling on the tenants' right to prevent provisional enforcement under § 711 ZPO, a defect that could only be cured by a request for completion of the judgment under §§ 716, 321 ZPO, which the tenants had not filed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 719 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO; Temporary suspension of enforcement after tenant withdrawal: irreparable disadvantage and missing determination of abatement right under § 711 ZPO: Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
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Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Auszug des Mieters; unersetzlicher Nachteil des Mieters
[TENOR]
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.
II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737).
Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613, Rn. 1, 3 mwN). So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) hätten stellen können. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Hoffmann