Procedural facts in legal error appeals: evidentiary standard beyond in dubio pro reo and sufficiency of self-reading orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the appeals of the defendants against the Hanover Regional Court's judgment, leaving the lower court's decision in force and ordering the defendants to bear the costs of the appellate proceedings and the costs of the associate plaintiff. The case involved criminal proceedings where the defendants challenged the trial court for allegedly violating its duty to clarify facts by failing to investigate whether the associate plaintiff had accessed the case files before testifying, and for an improperly ordered self-reading procedure regarding electronic evidence. The court held that the procedural complaint failed because the defendants' factual claims were not proven beyond doubt, conflicting with credible testimony from the associate plaintiff and her counsel that no pre-trial access to the files occurred, and thus the *in dubio pro reo* principle did not apply to procedural facts. The complaint regarding the self-reading procedure was deemed inadmissible and unfounded as the order was sufficiently specific and no technical impossibility was shown, while the order for confiscation of criminal proceeds under §§ 73, 73c StGB was upheld as legally sound, with safety deductions ensuring the defendant was not disadvantaged by estimated non-working days.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 244 Abs. 2 StPO, § 406e StPO, § 347 Abs. 1 StPO, § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB; Procedural facts in legal error appeals: evidentiary standard beyond in dubio pro reo and sufficiency of self-reading orders: Die Rüge, das Selbstleseverfahren sei nicht bestimmt genug angeordnet worden, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Verteidigung keinen Gerichtsbeschluss über die Anordnung (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300). Die Verfahrensbeanstandung wäre aber auch unbegründet. Denn die Anordnung der Vorsitzenden bezog sich auf den Inhalt des den Verfahrensbeteiligten übergebenen Datenträgers und war damit hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 − 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422, 423 f.). Die Revision macht nicht geltend, dass die Kenntnisnahme angesichts der Datenmenge oder aus technischen Gründen nicht möglich war.
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Strafprozessrecht: Erwiesenheit behaupteter Verfahrenstatsachen im Rahmen einer Verfahrensrüge
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die von der Revision des Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es unterlassen hat, den für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin F. wesentlichen und gerichtsbekannten Umstand der Akteneinsicht des Nebenklägervertreters (§ 406e StPO) in die Beweisaufnahme einzuführen, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers schlüssig und widerspruchsfrei. Die behaupteten Verfahrenstatsachen sind aber jedenfalls nicht erwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353). Die Staatsanwaltschaft ist der zentralen Behauptung des Beschwerdeführers, die Frage der Aktenkenntnis der Nebenklägerin sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, in ihrer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 StPO) ebenso wie die Strafkammervorsitzende mit ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 10. November 2022 entgegengetreten. Sowohl die Nebenklägerin als auch ihr anwaltlicher Beistand hätten in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin die Sachakten, insbesondere die Niederschriften ihrer Vernehmungen, vor der Vernehmung in der Hauptverhandlung weder gelesen habe noch diese mit ihr besprochen worden seien. Diese inhaltlich übereinstimmenden und ebenfalls schlüssigen Erklärungen sind mit dem Revisionsvorbringen unvereinbar.
Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt regelmäßig eine ausreichend sichere Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1993 – 1 StR 662/93, NStZ 1994, 196); Gründe des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegten, sind nicht ersichtlich. Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten” unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164, 167; Beschluss vom 22. Januar 2008 – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353).
2. Die Rüge, das Selbstleseverfahren sei nicht bestimmt genug angeordnet worden, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Verteidigung keinen Gerichtsbeschluss über die Anordnung (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300). Die Verfahrensbeanstandung wäre aber auch unbegründet. Denn die Anordnung der Vorsitzenden bezog sich auf den Inhalt des den Verfahrensbeteiligten übergebenen Datenträgers und war damit hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 − 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422, 423 f.). Die Revision macht nicht geltend, dass die Kenntnisnahme angesichts der Datenmenge oder aus technischen Gründen nicht möglich war.
3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen umfasst der Einziehungsbetrag nur die dem Angeklagten A. von der Nebenklägerin übergebenen Einnahmen. Aufgrund des vom Landgericht vorgenommenen Sicherheitsabschlags wäre der Angeklagte auch bei Berücksichtigung eines zusätzlichen „Ruhetags“ der Nebenklägerin ohne Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nicht benachteiligt.
Sander
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau