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EnVZ 21/21 ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVZ21.21.0 KI-generiert

Cost allocation under § 90 EnWG following withdrawal of non-acceptance complaint in energy regulation dispute

Geschäftsnummer EnVZ 21/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court ordered the appellant to bear the costs of the non-acceptance complaint proceedings and set the dispute value at €2,715, effectively upholding the lower court’s procedural outcome as the complaint was withdrawn. The dispute arose from a non-acceptance complaint filed against a decision in an energy law matter, where the appellant voluntarily withdrew the appeal before the higher court engaged with the respondent agency. The decisive legal basis was § 90 of the Energy Industry and Telecommunications Act (EnWG), which assigns costs to the party who withdraws the complaint and thereby assumes the status of the losing party, while a refund of necessary expenses to the respondent agency was denied because the withdrawal occurred prior to the agency’s participation in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Cost allocation under § 90 EnWG following withdrawal of non-acceptance complaint in energy regulation dispute: Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

Schlagwörter

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Kostenrückforderung Kostenverlegung Streitgegenstand strafrechtlicher Rücktritt prozessleitende Verfügungen Rückzug der Zivilklage
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Volltext

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.715 €

festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.

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