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VIII ZR 55/24 ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIIIZR55.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing objection challenging final rejection of standby lawyer appointment due to non-compliance with § 321a ZPO requirements

Geschäftsnummer VIII ZR 55/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's filing as an inadmissible hearing objection (*Anhörungsrüge*), ordering the defendant to bear the costs and warning against further similar submissions. The dispute involved the defendant's objection to the court's earlier decision rejecting his application for the appointment of a standby lawyer (*Notanwalt*) in a civil matter before the supreme court. The Court held that an immediate appeal under § 78b Abs. 2 ZPO was unavailable because the rejection by the Federal Court of Justice, acting as the highest instance, is not subject to appeal, and the submission failed to meet the strict requirements for a hearing objection under § 321a Abs. 2 ZPO as it did not demonstrate a specific factual violation of the right to be heard; alternatively, the Court found no violation as the previous decision had adequately considered the defendant's arguments, and any implicit motion for reconsideration (*Gegenvorstellung*) was meritless.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 2 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Inadmissibility of hearing objection challenging final rejection of standby lawyer appointment due to non-compliance with § 321a ZPO requirements: Die mithin als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten ist zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Streitgegenstand Überprüfung einer früheren Entscheidung verspätete Einwendungen Konkursverhandlung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten vom 10. Mai 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht statthaft, da die Ablehnung der von dem Beklagten erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof - als letztinstanzlichem Gericht - unanfechtbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 5; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 525/15, juris Rn. 1; jeweils mwN).

2. Die mithin als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten ist zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. April 2024 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

3. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

Dr. Bünger

Kosziol

Dr. Schmidt

Dr. Matussek

Messing