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5 StR 531/22 ECLI:DE:BGH:2023:280223B5STR531.22.0 KI-generiert

Drug trafficking import: adequacy of judgment's recitals regarding non-negotiable compensation and rejection of evidence motion

Geschäftsnummer 5 StR 531/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision as unfounded, thereby upholding the conviction and sentencing from the Berlin Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned a prosecution for drug trafficking, specifically the importation of cocaine from a Spanish supplier, where the defendant challenged the lower court's procedural handling of evidence and the factual findings regarding the transaction terms. The court determined that no procedural error occurred in the rejection of a defense motion to prove the compensation was "non-negotiable," as the established finding that a price of 200 euros per kilogram was "agreed upon" did not contradict the defense's claim; the court held that the defendant's inability to negotiate a higher rate did not need to be explicitly addressed in the judgment given the defendant's established autonomy in organizing and executing the transport.

Legislator-Regeste

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Drug trafficking import: adequacy of judgment's recitals regarding non-negotiable compensation and rejection of evidence motion: Zu der unter Beweis gestellten Behauptung, dass die Höhe der Vergütung für den Drogentransport mit dem spanischen Lieferanten „nicht verhandelbar“ gewesen sei, die die Strafkammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss als erwiesen behandelt hat, hat sie sich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Hierzu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Lieferanten einen Preis von 200 Euro pro Kilogramm „vereinbarten“. Dass der Angeklagte insoweit keine höhere Vergütung aushandeln konnte, musste insbesondere mit Blick auf die festgestellte Selbständigkeit bei der Organisation und des Transports in den Urteilsgründen nicht näher erörtert werden.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Revision eines Entscheids E-Justice prozessleitende Verfügungen Einziehung unter internationalen Sanktionen internationales Handelsrecht
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:

Zu der unter Beweis gestellten Behauptung, dass die Höhe der Vergütung für den Drogentransport mit dem spanischen Lieferanten „nicht verhandelbar“ gewesen sei, die die Strafkammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss als erwiesen behandelt hat, hat sie sich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Hierzu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Lieferanten einen Preis von 200 Euro pro Kilogramm „vereinbarten“. Dass der Angeklagte insoweit keine höhere Vergütung aushandeln konnte, musste insbesondere mit Blick auf die festgestellte Selbständigkeit bei der Organisation und des Transports in den Urteilsgründen nicht näher erörtert werden.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen