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VIII ZB 23/24 ECLI:DE:BGH:2024:240624BVIIIZB23.24.0 KI-generiert

Formal requirements for GKG cost objections: rejection of email submission lacking qualified signature or secure transmission channel

Geschäftsnummer VIII ZB 23/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's objection to the court's cost assessment as inadmissible. The dispute concerned a €364 cost invoice issued for the rejection of a legal complaint, which the appellant challenged via email. The Court held the objection formally defective because it failed to meet the statutory requirements for a signed or qualified electronic document under § 66(5) GKG and § 130a ZPO, and concurrently confirmed that the fee was correctly calculated under the GKG cost schedule.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 5a GKG, § 29 Nr. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Formal requirements for GKG cost objections: rejection of email submission lacking qualified signature or secure transmission channel: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift formeller Mangel Elektronische Signatur Aktenübermittlung Kostenfestsetzung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG
Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw.
§ 5a GKG
auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs.
§ 29 Nr. 1 GKG
1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Anforderung an Form einer Erinnerung gegen Kostenansatz

[TENOR]

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 23. April 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. März 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.545,65 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 7. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.545,65 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2024.

II. 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift trägt noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 5.545,65 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 364 €. Der Beschwerdeführer haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm